Anpassung der Besteuerung der Forstwirtschaft
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat seine Auslegungsregelungen zur steuerlichen Behandlung des Wirtschaftsgutes „Baumbestand“ angepasst. Anlass hierzu gaben zwei Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 05.06.2008 (BStbl II S. 960 und 968) sowie die Änderungen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.
Das BMF definiert unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesfinanzhofes zunächst das Wirtschaftsgut „Baumbestand“. Sodann trifft das BMF bei klarer Unterscheidung zwischen Holznutzung in Form von Kahlschlägen und in anderer Form Regelungen zur Bilanzierung des Wirtschaftsguts „Baumbestand“, zur Gewinnermittlung, zu den Wertansätzen für bereits vorhandene Baumbestände sowie für Kalamitätsnutzungen.
Für die Pauschsätze nach § 51 EstDV enthält die Mitteilung des BMF unter anderem folgende Kernaussagen:
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, sind die mit einer Holznutzung im Zusammenhang stehenden Wiederaufforstungskosten nicht durch die Pauschsätze nach § 51 EStDV abgegolten. Sie sind im Wirtschaftsjahr der Aufforstung als Werbungskosten voll abziehbar. Buchwertminderungen und Buchwertabgänge beim Wirtschaftsgut „Baumbestand“ sind neben den jeweiligen Pauschsätzen nach § 51 EStDV als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.01.2012 beginnen, gilt hinsichtlich der Wiederaufforstungskosten das Gegenteil. Sie sind unabhängig vom Wirtschaftsjahr ihrer Entstehung durch die Pauschsätze nach § 51 EstDV abgegolten. Für Kahlschläge ist zwischen Buchwertabgang und Wiederaufforstungskosten zu differenzieren.
Darüber hinaus trifft das BMF noch Aussagen zu § 4 Forstschäden-Ausgleichsgesetz, zur Tarifvergünstigung nach § 34 b EStG und zur Anwendbarkeit der neuen Regelungen: Grundsätzlich gelten die Neuregelungen für alle noch offenen Fälle, soweit sich hieraus Nachteile ergeben, sind die Regelungen erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30.06.2010 beginnen.
Es berät Sie:
Rechtsanwältin Constanze von Plessen, Schwerin
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Schwerin