Ansatz fiktiver Kosten eines Drittunternehmens für Sach- und Arbeitsleistungen des Vermieters in der Betriebskostenabrechnung
In seinem Urteil vom 14.11.2012 zum Az: VIII ZR 41/12 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Vermieter seine eigenen Sach- und Arbeitsleistungen in der Betriebskostenabrechnung mit den fiktiven Kosten eines Drittunternehmens ansetzen darf.
Die klagende Vermieterin hatte die von ihrem Personal erbrachten Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten nach den fiktiven Kosten eines Drittunternehmens (ohne Mehrwertsteuer) abgerechnet. Gem. § 1 Abs. 1 S. 2 der Betriebskostenverordnung dürfe die Vermieterin die Kosten ansetzen, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten entstanden wären. Die Regelung solle die Abrechnung für den Vermieter vereinfachen und gelte für natürliche und juristische Personen. Die Vermieterin habe die angesetzten fiktiven Kosten ausreichend dargelegt, indem sie ein detailliertes Leistungsverzeichnis über die anfallenden Arbeiten sowie das darauf beruhende Angebot eines Unternehmens vorgelegt hat.
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Rechtsanwalt Steffen Wenzel, Rostock