Anspruch auf Buchauszug erstreckt sich auch auf verbundene Unternehmen
In einem von uns betreuten Verfahren entschied das Landgericht Konstanz (Az.: 5 O 175/10), dass der Handelsvertreter gegenüber dem Unternehmer auch einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges gemäß § 87 c Abs. 2 HGB für Geschäfte hat, die der Unternehmer mit vom Handelsvertreter vermittelten Geschäftspartnern nicht selbst, sondern ein mit ihm verbundenes Unternehmen getätigt hat. Im konkreten Fall wurde das Unternehmen, für welches der Handelsvertreter tätig war, von einem Konkurrenten übernommen. Der Vertragspartner des Handelsvertreters wurde Teil eines Konzerns. Im Zuge der Eingliederung in den Konzern wurde der Vertrieb in verschiedenen Staaten, welche zum Vertragsgebiet des Handelsvertreters gehörten, anderen Schwestergesellschaften zugeordnet. Dabei war nicht auszuschließen, dass die Schwestergesellschaften nunmehr von den durch den Handelsvertreter angeknüpften Geschäftsbeziehungen profitieren würden. Nach der Auffassung des Gerichts müsse sich der Vertragspartner diese Vorteile, die durch Wirken des Vertragspartners entstanden sind, wie unmittelbar eigene anrechnen lassen.
Ferner führte das Landgericht Konstanz aus, dass sich der Unternehmer nicht darauf berufen könne, dass er selbst keinen Zugriff auf die Vertriebsdaten der Mutter- und Schwestergesellschaften habe. Es sei Aufgabe des Unternehmers, entsprechende Auskunftsansprüche gegenüber den verbundenen Unternehmen durchzusetzen.
Letztlich sei es auch unerheblich, welcher finanzielle Aufwand mit der Erstellung des Buchauszuges verbunden sei. Zur Berechnung und Überprüfung seiner Provision habe der Handelsvertreter einen damit eng verknüpfen Anspruch auf Erstellung des Buchauszuges.
Ihr Ansprechpartner im Recht der Handelsvertreter:
Rechtsanwalt Thomas Hänsch