Anspruch auf Entfernung eines Fotos von der Homepage des Arbeitgebers
Fast alle Firmen und Behörden betreiben mittlerweile einen Internetauftritt. Häufig werden hierbei auch Bilder von Arbeitnehmern verwendet. § 22 Kunsturhebergesetz schreibt vor, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen.
In der Regel wird der Arbeitnehmer seine Einwilligung zur Veröffentlichung des Bildes dadurch erklären, dass er ein Foto zur Verfügung stellt bzw. mit einer Aufnahme einverstanden ist. Damit kann der Arbeitgeber das Bild auf der Homepage verwenden.
Darf der Arbeitgeber das Bild auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verwenden?
Hierzu hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein ausgeführt, dass das Einverständnis des Arbeitnehmers nicht ohne Weiteres automatisch im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt, wenn nicht der Arbeitnehmer ausdrücklich seine Einwilligung widerruft. Der Arbeitgeber darf also das Bild grundsätzlich weiterhin verwenden, bis der Mitarbeiter sich dagegen ausspricht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Foto reinen Illustrationszwecken dient und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nehmenden Inhalt transportiert.
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Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht und
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht