Anspruch einer Lehrerin auf Erstattung der Reisekosten für eine mehrtägige Schulfahrt

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.10.2012 – AZ. 9 AZR 183/11 – festgestellt, dass die Erklärung einer Lehrkraft, auf die Erstattung ihrer Reisekosten zu verzichten, unwirksam ist, wenn nur bei diesem Verzicht eine Schulfahrt (Klassenfahrt) durchgeführt werden kann.

Unter Berücksichtigung der Wanderrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen und der Verwaltungspraxis, dass Schulfahrten grundsätzlich nur zu genehmigen seien, wenn die teilnehmenden Lehrkräfte auf die Erstattung ihrer Reisekosten verzichten, stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass das Land mit derartigen Regelungen grob gegen seine Fürsorgepflicht verstößt und gab der Lehrkraft recht.

Schulfahrten sind Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen. Die Teilnahme an Schulfahrten gehört zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrkräfte. Mit der bisherigen Verwaltungspraxis stellt das Land die bei ihm angestellten Lehrkräfte unzulässig vor die Wahl, ihr Interesse an einer Reisekostenerstattung zurückzustellen oder dafür verantwortlich zu sein, dass Schulfahrten nicht stattfinden (Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 71/12).

Im Land Mecklenburg-Vorpommern enthält die „Richtlinie zur Durchführung von Schulwanderungen und Schulfahrten an den öffentlichen Schulen“ eine ähnliche Regelung. Auch in Mecklenburg-Vorpommern sind Schulwanderungen und Schulfahrten ein wesentlicher Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. Schulwanderungen und Schulfahrten sind schulische Veranstaltungen und für die begleitenden Lehrkräfte Dienstreisen, sofern die Genehmigung zur Durchführung erteilt ist. Stehen Mittel für die Erstattung der Reisekosten im Hinblick auf die Durchführung der Schulveranstaltung nicht mehr oder nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung, soll auf Antrag der betroffenen Lehrkraft die Dienstreisegenehmigung auch dann erteilt werden, wenn die Lehrkraft – und ggfs. auch die Begleitperson – auf die Erstattung der Reisekosten ganz oder teilweise schriftlich vorher verzichten.

Wie jetzt das Bundesarbeitsgericht hat auch das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 24.11.2009, Az.: 5 Sa 136/09) festgestellt, dass der – regelmäßige – Verzicht der Lehrkraft auf Reisekostenerstattung unzulässig ist. Lehrkräfte haben also grundsätzlich Anspruch auf Erstattung von Reisekosten für Schulausflüge und Schulfahrten.

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