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5. Rostocker Unternehmerrunde 2026 - Unternehmensnachfolge
Einladung zur Unternehmensnachfolge heute – zwischen Lebenswerk und Neustart - 29.10.2026 - 16:30 Uhr - Rostock - ScanHotels City
Kein automatisches Entstehen von Dauergrünland auf Flächen mit Ackerlandstatus am 01.01.2026
Der Bundesrat hat die GAPDZV neu gefasst und in § 7 Abs. 1 GAPDZV neue Regeln für die Entstehung von Dauergrünland geschaffen. Landwirtschaftliche Flächen, die am 01.01.2026 Ackerland waren, bleiben künftig Ackerland, auch wenn sie in einem Zeitraum von fünf Jahren nicht umgepflügt werden und begrünt sind. Das heißt: Auf bestehendem Ackerland wird künftig kein Dauergrünland mehr entstehen.
Anspruchsgrundlage für Nachtragsansprüche § 2 Nr. 8 VOB/B
In einem umfangreichen Urteil vom 29.06.2010 (3 U 92/09) hat sich das OLG Schleswig mit der Anspruchsgrundlage für Nachtragsansprüche von Bauunternehmern und der Berechnung des Vergütungsanspruches beschäftigt.
Wenn es an einer rechtsgeschäftlichen Anordnung bzw. Auftragserteilung des Auftraggebers fehlt, scheidet § 2 Nr. 5, Nr. 6 VOB/B als Anspruchsgrundlage für Nachtragsvergütung aus. Dann wird gem. § 2 Nr. 8 Abs. 2 S. 1 VOB/B eine auftragslos erbrachte Leistung vergütet, wenn sie vom Auftraggeber nachträglich anerkannt wird. Nach der Entscheidung des OLG Schleswig soll hierfür ausreichend sein, dass der Auftraggeber die abweichend vom Vertrag ausgeführte Leistung bemerkt hat und gleichwohl weiterbauen lässt. Eine auftragslos erbrachte Leistung ist im Sinne der vorgenannten Vorschrift notwendig und dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprechend, wenn dieser der Auffassung ist, dass es sich um eine im Vertrag geschuldete Leistung handelt. Damit werde nach Auffassung des OLG Schleswig die Notwendigkeit der Leistung bestätigt.
Bei einem solchen Nachtragsanspruch handelt es sich um einen vertraglichen Anspruch aus einem VOB/B-Bauvertrag. Anders als in einem BGB-Bauvertrag sei hier nicht auf die angemessene oder ortsüblichen Preise, sondern auf die Vertragskalkulation abzustellen. Das gelte auch, wenn der Nachtragsanspruch wegen fehlender Anzeige aus den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag hergeleitet werde.
Ihr Ansprechpartner: Dr. Gerold Kantner
Wenn es an einer rechtsgeschäftlichen Anordnung bzw. Auftragserteilung des Auftraggebers fehlt, scheidet § 2 Nr. 5, Nr. 6 VOB/B als Anspruchsgrundlage für Nachtragsvergütung aus. Dann wird gem. § 2 Nr. 8 Abs. 2 S. 1 VOB/B eine auftragslos erbrachte Leistung vergütet, wenn sie vom Auftraggeber nachträglich anerkannt wird. Nach der Entscheidung des OLG Schleswig soll hierfür ausreichend sein, dass der Auftraggeber die abweichend vom Vertrag ausgeführte Leistung bemerkt hat und gleichwohl weiterbauen lässt. Eine auftragslos erbrachte Leistung ist im Sinne der vorgenannten Vorschrift notwendig und dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprechend, wenn dieser der Auffassung ist, dass es sich um eine im Vertrag geschuldete Leistung handelt. Damit werde nach Auffassung des OLG Schleswig die Notwendigkeit der Leistung bestätigt.
Bei einem solchen Nachtragsanspruch handelt es sich um einen vertraglichen Anspruch aus einem VOB/B-Bauvertrag. Anders als in einem BGB-Bauvertrag sei hier nicht auf die angemessene oder ortsüblichen Preise, sondern auf die Vertragskalkulation abzustellen. Das gelte auch, wenn der Nachtragsanspruch wegen fehlender Anzeige aus den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag hergeleitet werde.
Ihr Ansprechpartner: Dr. Gerold Kantner