Anwaltliche Unterstützung bei Gesellschafterversammlung einer GmbH

In seiner Entscheidung vom 25.08.2016 hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Dresden (8 U 347/16) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Rechtsanwalt einen Gesellschafter einer GmbH in der Gesellschafterversammlung begleiten darf.

Gesellschafter einer GmbH können ein berechtigtes Interesse daran haben, zur Gesellschafterversammlung einen bevollmächtigten Rechtsanwalt als Vertreter zu entsenden oder einen nicht mit Vertretungsmacht ausgestatteten Rechtsanwalt als Berater hinzuzuziehen. Während ersteres grundsätzlich zulässig ist, wird letzteres nur in Ausnahmefällen zugelassen.

Die Zulassung eines Vertreters rührt - soweit der Gesellschaftsvertrag keine höchstpersönliche Ausübung von Gesellschafterrechten vorsieht - aus dem Teilnahmerecht des Gesellschafters und kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände oder eines wichtigen sachlichen Grundes beschränkt werden. Das im Kern unentziehbare Teilnahmerecht sichert die Ausübung des Stimmrechts und den mitgliedschaftlichen Anspruch des Gesellschafters auf Anhörung und Stellungnahme zu Beschlussgegenständen. Dies gilt unabhängig davon, ob der betreffende Gesellschafter in Bezug auf die Tagesordnungspunkte stimmberechtigt ist oder nicht. Lässt sich der Gesellschafter bei der Gesellschafterversammlung vertreten, hat er jedoch in der Regel selbst keinen Anspruch auf Teilnahme.

Möchte ein Gesellschafter sein Teilnahmerecht selbst ausüben, gleichzeitig aber nicht auf anwaltliche Unterstützung verzichten, stellt sich die Frage nach der Teilnahmebefugnis eines Rechtsanwalts als Berater. Wenn der Gesellschaftsvertrag hierzu nichts regelt, bedarf es eines Beschlusses auf Zulassung des Rechtsanwaltes durch die Gesellschafterversammlung. Die übrigen Gesellschafter können zur Zulassung des Anwaltes im Einzelfall verpflichtet sein. Dies kann sich aus der Gesellschaftertreuepflicht ergeben.

Die hierfür geltenden strengen Anforderungen hat das OLG Dresden in seinem Urteil vom 25.08.2016 zusammengefasst. Die im Einzelfall gebotene Interessenabwägung spricht insbesondere dann für die Zulassung eines Beraters, wenn ein Gesellschafter nicht sachkundig und aufgrund der Bedeutung des Beschlussgegenstandes dringend beratungsbedürftig ist, seine statusrechtliche Stellung betroffen ist oder die Grundsätze des fairen Verfahrens und der Gesellschaftergleichbehandlung dies gebieten.

Besteht ein entsprechender Beratungsbedarf, kann die Versammlungsteilnahme des Beraters sogar im Wege einer einstweiligen Verfügung erzwungen werden. Sowohl der Verfügungsanspruch als auch der Verfügungsgrund sind nach der vorgenannten Entscheidung des OLG Dresden mit einer unmittelbar drohenden Entwertung des Teilnahmerechts gegeben. Im Falle einer Teilnahmevereitelung riskieren die übrigen Gesellschafter zudem eine Anfechtung der gefassten Beschlüsse, weshalb die Zulassung eines Rechtsanwalts als Vertreter oder Berater großzügig gehandhabt werden sollte.