Anwendung von Pflanzenschutzmitteln als Lohnunternehmen ist keine (agrarförderrechtliche) landwirtschaftliche Tätigkeit
VG Lüneburg, Urteil vom 17.02.2021, 1 A 165/19
Das Verwaltungsgericht Lüneburg (nachfolgend: VG Lüneburg) hat mit seinem Urteil vom 10.08.2021 (1 A 165/19) entschieden, dass die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln durch ein landwirtschaftliches Unternehmen in seiner Eigenschaft als Lohnunternehmen keine landwirtschaftliche Tätigkeit i. S. d. Agrarförderrechts darstellt. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c) lit. i) ist landwirtschaftliche Tätigkeit die Erzeugung, die Zucht oder der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln als Lohnunternehmer fällt nicht unter diese Aufzählungen.
Zugrundeliegender Sachverhalt
Der Kläger betreibt haupterwerblich einen landwirtschaftlichen Betrieb. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle wurde festgestellt, dass der Landwirt Pflanzenschutzmittel auf Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch gärtnerisch noch forstwirtschaftlich genutzt wurden, angewendet hatte. Es handelte sich jedoch nicht um die Flächen des Landwirtes, sondern um Freilandflächen, die eine andere Landwirtin bewirtschaftet. Der Kläger hatte die Pflanzenschutzmittel als Lohnunternehmer angewandt. Nichtsdestotrotz hat die zuständige Behörde die Direktzahlungen des Klägers um 3 % gekürzt, denn dem Landwirt sei ein fahrlässiger pflanzenschutzrechtlicher Cross-Compliance-Verstoß anzulasten.
Entscheidung des VG Lüneburg
Das VG Lüneburg hat die Kürzung der Direktzahlungen aufgehoben und dem Landwirt weitere Direktzahlungen gewährt.
Verstoß gegen die GAB 10
Zwar liegt ein Verstoß gegen Cross-Compliance-Vorschriften vor. Ein Cross-Compliance-Verstoß ist u. a. dann gegeben, wenn die Grundanforderungen an die Betriebsführung (sog. GAB) gemäß Unionsrecht verletzt wurden (siehe Art. 93 Abs. 1 VO (EU) 1306/2013). Die GAB haben als Hauptgegenstand auch Pflanzenschutzmittel (siehe GAB 10 des Anhanges II der VO (EU) 1306/2013). So müssen Pflanzenschutzmittel sachgemäß angewendet werden (siehe Art. 55 VO (EG) 1107/2009), damit kein Verstoß gegen die GAB 10 vorliegt. Die Vorgaben der GAB 10 werden ferner durch das Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (sog. Pflanzenschutzgesetz – PflSchG) ergänzt. Gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 PflSchG dürfen Pflanzenschutzmittel nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden. Diese pflanzenschutzrechtliche Anforderung hat der Landwirt nicht beachtet, sodass ein Verstoß gegen die GAB 10 gegeben ist.
Kein Bezug zur Betriebsfläche und keine landwirtschaftliche Tätigkeit
Jedoch beziehe sich der Verstoß nicht auf die Betriebsfläche des Klägers, denn der Landwirt hat die Pflanzenschutzmittel auf den Betriebsflächen der ihn beauftragenden Landwirtin ausgebracht. Auch stelle der Verstoß keine agrarförderrechtliche landwirtschaftliche Tätigkeit des Klägers dar. Das VG Lüneburg führt insoweit aus, dass grundsätzlich bereits keine landwirtschaftliche Tätigkeit gegeben sei, wenn ein gewerblicher Nebenbetrieb eine Dienstleistung erbringt. Dies sei vorliegend nicht einschlägig, da der Kläger Landwirtschaft als Hauptgewerbe betreibe. Jedoch liege auch keine eigene landwirtschaftliche Tätigkeit des Klägers vor, weil er die Pflanzenschutzmittel nicht ausschließlich oder überwiegend im eigenen Namen und auf eigenes wirtschaftliches Risiko angewendet habe. Laut dem Urteil des VG Lüneburg ist eine landwirtschaftliche Tätigkeit der Auftraggeberin – vorliegend also der Landwirtin – zuzurechnen. Für eine eigene landwirtschaftliche Tätigkeit müsse der Landwirt über eine hinreichende Selbstständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen. Das VG Lüneburg trägt vor, dass dies nur gegeben sei, wenn die Tätigkeit im Wesentlichen von ihm selbst auf eigenes wirtschaftliches Risiko oder auf seine Veranlassung, Verantwortung und Rechnung von Dritten ausgeübt werde. Der Kläger habe nur eine Dienstleistung für die Landwirtin erbracht.
Fazit
Das VG Lüneburg zeigt in dem Urteil lehrbuchmäßig auf, dass nicht jeder Verstoß gegen eine Cross-Compliance-Vorschrift automatisch zu einer Kürzung der Direktzahlungen führen muss. Es muss genau geprüft und dargelegt werden, dass dem Landwirt der Verstoß anzulasten ist, weil es sich um eine landwirtschaftliche Tätigkeit handelt und/oder die Fläche des Betriebs des Begünstigten betroffen ist und/oder der Landwirt sich nicht exkulpieren kann. Es besteht auch überhaupt kein Bedürfnis, jeden vermeintlichen Cross-Compliance-Verstoß mit einer Kürzung der Direktzahlungen zu sanktionieren, da die Verstöße, soweit auch nationale Normen verletzt sind – was i. d. R. der Fall ist –, mit Bußgeldern sanktioniert werden können.