„Arbeitnehmerfreizügigkeit“
Seit 01.05.2011 wurde die Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union ausgeweitet. Auch Angehörige von mittel- und osteuropäischen Staaten werden nun wie Alt-EU-Bürger behandelt. Die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt ab Mai für die zum 01.05.2004 beigetretenen Staaten Tschechien, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei. Die zeitgleich beigetretenen Mitglieder Zypern und Malta genießen bereits seit dem Beitritt die Vorteile der vollen Arbeitnehmerfreizügigkeit. Für die am 01.01.2007 beigetretenen Mitglieder Bulgarien und Rumänien gelten weiterhin strenge Restriktionen; sie sind von der Gleichstellung zumindest derzeit nicht betroffen.
Sämtliche Angehörigen der oben genannten gleichgestellten mittel- und osteuropäischen Staaten benötigen für eine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat nunmehr keine Arbeitserlaubnis oder ähnliches mehr. Eine unmittelbare Einstellung von Arbeitnehmern aus diesen Ländern ist daher auch in Deutschland jederzeit problemlos möglich. Auch das bisherige Verbot der Leiharbeit für Angehörige der betreffenden Staaten ist ersatzlos entfallen. Maßgeblich bleiben jedoch die jeweiligen nationalen Vorschriften, die auch Inländer zu beachten haben. In Deutschland sind dies insbesondere die Regelungen des Arbeitnehmerentsende- und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
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