Arbeitszeit in der Altenpflege
Die Verteilung der Arbeitszeit im Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich Gegenstand des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber im Rahmen der im Arbeitsvertrag festgehaltenen Vereinbarungen berechtigt ist, die Dauer und Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen festzulegen. In der Regel wird er dies unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse tun.
Begrenzt wird das "billige Ermessen" unter anderem durch die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes. Dort ist geregelt, dass die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten darf. Sie darf auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Da als Werktage die Tage Montag bis Samstag gelten, führt diese Regelung dazu, dass nach dem Arbeitszeitgesetz max. 48 Wochenstunden innerhalb von 6 Monaten bzw. 24 Wochen zulässig sind, wobei täglich max. 10 Stunden zzgl. Pausen gearbeitet werden darf.
In einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag können auch abweichende Regelungen in begrenztem Rahmen enthalten sein.
In außergewöhnlichen Fällen kann von diesen gesetzlichen Arbeitszeitvorschriften abgewichen werden. Dies betrifft vorübergehende Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind. Als Beispiel kommt hier die Ablösung in Betracht, die nicht pünktlich erscheint.
Außerdem kann von den oben genannten Vorschriften zur täglichen Höchstarbeitszeit von zehn Stunden bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen - an einzelnen Tagen! - abgewichen werden, wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.
Weist der Arbeitgeber Arbeitszeit über das gesetzlich zugelassene Maß hinaus an, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 15.000,00 EUR geahndet werden kann. Bei beharrlicher Wiederholung oder vorsätzlicher Begehung und Gefährdung der Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers droht sogar Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Welche Möglichkeiten hat nun der Arbeitnehmer, der mehr als zehn Stunden arbeiten soll?
Zunächst kann er den Arbeitgeber auf die bußgeldbedrohte Ordnungswidrigkeit hinweisen.
In jedem Fall aber hat der Arbeitgeber die angewiesene und gearbeitete Arbeitszeit zu bezahlen. Ob es sich bei zusätzlicher Arbeitszeit um Mehrarbeit handelt, die bereits in der Grundvergütung enthalten ist, ist im Einzelfall anhand des Arbeitsvertrages zu prüfen.
Da die Anweisung von Arbeitszeit über zehn Stunden je Tag, ohne dass ein außergewöhnlicher Grund vorliegt, gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, könnte der Arbeitnehmer auch die überschießende Arbeit verweigern, muss jedoch im Einzelfall eine Abwägung mit den Interessen des Arbeitgebers und der zu pflegenden Person vornehmen. Um hier Risiken zu vermeiden, empfiehlt es sich, vor der Verweigerung von Arbeitsleistung einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen, der dann die im Einzelfall zweckmäßigen Schritte vorschlagen wird.
Was ist nun die Arbeitszeit bzw. wie viel Pause ist zu gewähren?
Arbeitszeit ist die Zeit, in der der Arbeitnehmer die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen hat. Sie ist durch - im voraus feststehende - Ruhepausen von insgesamt mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden zu unterbrechen. Die - endgültige - Festlegung der Pausen muss nicht unbedingt im Schichtplan vorgenommen werden. Es reicht aus, dass am Beginn der Pause deren Dauer festgelegt ist.
Die Ruhepausen müssen jeweils wenigstens 15 Minuten betragen; länger als sechs Stunden dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Auch hier empfehlen wir, in Zweifelsfällen einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen, um die rechtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten im Einzelfall zu besprechen.
Ihre Ansprechpartner:
Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Rostock
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock