Arbeitszeitbetrug rechtfertigt außerordentliche Kündigung
Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Maßgeblich ist dabei der mit der Pflichtverletzung verbundene schwere Vertrauensbruch. Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit vertrauen können, sei es durch die Benutzung einer Stempeluhr oder das Ausfüllen entsprechender Formulare. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die geleistete Arbeitszeit mit Hilfe des Arbeitsplatzrechners in einer elektronischen Zeitfassung zu dokumentieren und er hierbei vorsätzlich falsche Angaben macht.
In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall hat die – aufgrund eines Tarifvertrages ordentlich unkündbare – Klägerin an sieben beobachteten Tagen zwischen 13 und 28 Minuten, insgesamt innerhalb der sieben Tage 135 Minuten, fehlerhaft zu Lasten des Arbeitgebers in der Zeiterfassung dokumentiert. Das Bundesarbeitsgericht sieht hierin ein auf Heimlichkeit angelegtes, vorsätzliches und systematisches Fehlverhalten, sodass die außerordentliche Kündigung sogar ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt ist. Die für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensgrundlage erschien dem Gericht nicht mehr wiederherstellbar. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts war es der Arbeitgeberin angesichts der Schwere der Pflichtverletzung nicht einmal zumutbar, die Arbeitnehmerin auch nur bis zum Ablauf einer „fiktiven“ Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.
(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011 – 2 AZR 381/10 –)
Ihre Ansprechpartner in arbeitsrechtlichen Fragen sind:
Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Rostock und
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock