Architekt darf sich nicht auf Unternehmerangebot verlassen

Das OLG Rostock hatte sich in einem Rechtsstreit mit einer Schadensersatzforderung eines Bauherren gegen einen mit einer Vollarchitektur beauftragten Architekten für die Errichtung einer Lagerhalle zu beschäftigen. Die Betonplatte der Lagerhalle war durch Regen beschädigt. Der Unternehmer bot dem Bauherren die Ausführung einer Dünnbeschichtung einschließlich einer Untergrundvorbehandlung durch Schleifen und Fegen an. Die Dünnbeschichtung platze ab und hielt nicht. Der Bauherr nahm auch den Architekten auf Schadensersatz in Anspruch.

Das OLG Rostock entschied im Urteil vom 08.06.2010 (4 U 3/02), dass Betonarbeiten, die für einen weiteren Aufbau geeignet sein sollen, einen wichtigen Bauabschnitt darstellen. Hat der Architekt Kenntnis davon, dass eine verregnete Oberfläche (mit Absandungen) gegeben war, muss er sich davon überzeugen, ob Belegreife gegeben ist und die notwendige Festigkeit selbst feststellen. Eine Verschärfung der Sorgfaltspflichten des Architekten ist insbesondere dann gegeben, wenn die Ausführung des Bauwerkes nach Vorgaben Dritter, nicht aber nach eigenen Angaben des Architekten erfolgt. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 26.04.2012 ( VII ZR 104/10) zurückgewiesen.

Der Architekt wurde nach Abzug der Sowieso-Kosten zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

Nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen hätte vor der Aufbringung der Dünnbeschichtung eine Haftzugsfestigkeitsprüfung ausgeführt werden müssen. Dann wäre erkannt worden, dass die Betonoberfläche durch Kugelstrahlen hätte abgestrahlt werden müssen. Die vom Unternehmer angebotene Oberflächenvorbehandlung durch Schleifen und Fegen war nicht ausreichend.

Die Überprüfung der Belegreife stellt einen wichtigen Zwischenschritt dar, den der Architekt nicht hätte auslassen dürfen. Er hätte das Angebot des ausführenden Unternehmens besonders sorgfältig daraufhin prüfen müssen, ob die angebotene Oberflächenvorbereitung sowie die entsprechenden Arbeiten zu einer mangelfreien Bauleistung führen.

Die Entscheidung zeigt nochmals, dass der Architekt zu besonders sorgfältiger Prüfung angehalten ist, wenn Arbeiten nach Vorgaben Dritter ausgeführt werden sollen.

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock