Architekt schuldet Bautagebuch im HOAI-Vertrag

Die Parteien eines Architektenvertrages streiten über restliches Architektenhonorar. Inhalt und Umfang der Leistungspflicht des Architekten war das Leistungsbild des § 15 Abs. 2 HOAI. Im Rechtsstreit wendet der Bauherr ein, dass der Architekt kein Bautagebuch geführt habe und das Honorar deshalb gemindert werden müsse. Das Kammergericht berücksichtigt diesen Einwand nicht, weil der Bauherr nicht begründet habe, zu welchem Zweck er das Bautagebuch benötige. Das Führen eines Bautagebuches sei zur Vertragserfüllung nicht erforderlich.

Der BGH hebt diese Entscheidung mit Urteil vom 24.07.2011 (VII ZR 65/10) auf. Der Architekt sei verpflichtet, ein Bautagebuch zu führen. Vereinbaren die Parteien, dass für Inhalt und Umfang der werkvertraglichen Leistungspflichten des Architekten das Leistungsbild des § 15 Abs. 2 HOAI entsprechend gilt, hat der Architekt ein Bautagebuch zu führen. Zur Bedeutung des Bautagebuches sagt der BGH, dass es den Zweck habe, das Baugeschehen mit allen wesentlichen Einzelheiten zuverlässig und beweiskräftig festzuhalten. Das Dokumentationsinteresse des Bauherren bestehe insbesondere bei Bauten im Bestand. Wenn der Architekt diese Leistungen nicht erbringe, schulde der Bauherr nur ein gemindertes Honorar.

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Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Mediator, Rostock