Architektenhaftung bei Kostenrahmenüberschreitung

Auf Grund fehlender Einhaltung eines als verbindlich vereinbarten Kostenrahmens hat das OLG Frankfurt (Urteil vom 15.12.2011, Az: 12 U 71/10) einen Architekten zum Schadensersatz verurteilt.

Die zutreffende Kostenermittlung des Bauvorhabens und Überwachung des Kostenrahmens gehöre zu den Hauptpflichten des Architektenvertrages. Ist dem Architekten bei der Auftragsübernahme bekannt, dass das zu errichtende Gebäude dem Auftraggeber als Renditeobjekt dienen soll und wird im Architektenvertrag ein verbindlicher Kostenrahmen vereinbart, so entfällt die Haftung des Architekten bei Überschreitung des Kostenrahmens bei mangelnder Kostenkontrolle selbst dann nicht, wenn sich die Überschreitung innerhalb einer üblichen Toleranz bewegt. In derartigen Fällen sind sehr hohe Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab des Architekten zu stellen.

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Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Mediator, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock