Architektenrecht - Architektenrechnung bei Kostenermittlung nach unzutreffender DIN 276 nicht prüfbar!
Das OLG Hamm hatte sich in einer Entscheidung mit der Prüfbarkeit einer Architektenrechnung auseinanderzusetzen. In seinem Beschluss vom 04.09.2012 (21 U 52/12) stellte das OLG zunächst fest, dass Voraussetzung für die Prüfbarkeit einer Architektenschlussrechnung eine Kostenermittlung nach DIN 276 gemäß § 10 Abs. 2 HOAI 1996 ist. Im Rahmen des Geltungsbereiches von § 10 Abs. 2 HOAI 1996 muss die DIN 276 in der Fassung vom April 1981 verwendet werden. Bei einer Verwendung der DIN 276 in der Fassung von 1993 ist die Schlussrechnung des Architekten in aller Regel schon deshalb nicht prüfbar. Der BGH hat mit Beschluss vom 25.09.2013 (VII ZR 276/12) die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Der Architekt hatte die anrechenbaren Kosten für seine Schlussrechnung anhand von der Rechnung beigefügten Kostenermittlungen nach der Systematik der DIN 276. 1993-06 und einem allgemeinen Umrechnungsschlüssel zur DIN 276. 1981-04 ermittelt.
Das OLG verwirft die Berufung des Architekten mit dem Hinweis auf die zutreffende Begründung des Landgerichts. Danach fehle es an einer Prüfbarkeit der Honorarrechnung. Die Klage sei deshalb nicht schlüssig. Der Architekt hat vorliegend die anrechenbaren Kosten nach den zwingenden Vorgaben in § 10 Abs. 2 HOAI 1996 nach der Fassung April 1981 der DIN 276 zu ermitteln. Auch der Umlegungsschlüssel würde keine eindeutige Zuordnung der Kosten zu den maßgeblichen Kostengruppen ermöglichen.
Die Entscheidung ist im Zusammenhang mit der Abrechnung von Leistungen nach der HOAI 1996 für die Praxis zu beachten. Die Fassungen 1981 und 1993 der DIN 276 unterscheiden sich inhaltlich erheblich, ohne dass eine Umrechnung ohne Weiteres möglich ist. Dementsprechend ist bei der Abrechnung die zwingende Vorgabe in § 10 Abs. 2 HOAI 1996 unbedingt zu beachten.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Mediator, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock