Architektenrecht – Bauherr muss Planer koordinieren!

Der BGH hatte sich in seinem Beschluss vom 31.07.2013 (VII ZR 59/12) mit der Frage der Koordinierung verschiedener Planer im Zusammenhang mit der Herstellung eines Autobahnzubringers zu beschäftigen.

Ausgehend vom streitgegenständlichen Sachverhalt stellte der BGH fest, dass der Auftraggeber für die Koordinierung der verschiedenen Planer Sorge zu tragen hat.

Der Vortrag, in Baubesprechungen sei die nicht funktionierende Zusammenarbeit Gegenstand der Besprechung gewesen, genügt, um eine Verletzung dieser Koordinationsbefugnis des Auftraggebers anzunehmen. Die Übergehung dieses Vortrages durch das Gericht verstößt gegen den Anspruch des Planers auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

Meist wird dem Objektplaner eine mangelhafte Koordination der anderen Objekt- und Fachplaner vorgeworfen.

Das entspricht den neuen Leistungsbildern der HOAI 2013, die ausdrücklich eine entsprechende Koordinierungspflicht des Architekten enthalten.

Der BGH hat durch seine Entscheidung nochmals klargestellt, dass es grundsätzlich dem Auftraggeber obliegt – wie im Ausführungsbereich bei Einzelgewerkvergabe auch – die Koordination der verschiedenen Auftragnehmer durchzuführen, da nur er als deren Vertragspartner die rechtliche Möglichkeit der Einwirkung hat. Anders sieht es bei Beauftragung eines Generalplaners aus.

Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Mediator, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock