Architektenrecht – Haftung des Architekten für vollständiges Leistungsverzeichnis für Angebotserstellung

Das OLG Dresden hatte in seinem Urteil vom 01.08.2013 (10 U 1030/11) über einen Schadensersatzanspruch gegen den Architekten wegen eines unvollständig erstellten Leistungsverzeichnisses zu entscheiden.

In dem vom Architekten erstellten Leistungsverzeichnis fehlten notwendige Leistungen (Deckenausbildung F 30) und Mängel, die der Generalunternehmer nicht als Nachträge gegenüber seinem Auftraggeber geltend machen konnte.

Nach Ansicht des OLG Dresden haftet der Architekt in diesem Fall auf Schadensersatz.

Wird ein Architekt von einem Generalunternehmer auf der Grundlage einer Funktionalausschreibung damit beauftragt, für das „schlüsselfertige Gesamtangebot“ des Generalunternehmers die Leistungsverzeichnisse und Aufmaße für die Kalkulation zu erstellen, muss der Architekt alle erforderlichen Leistungspositionen sowie die Mengen und Massen vollständig und ordnungsgemäß ermitteln.

Übersieht der Architekt notwendige Leistungspositionen und steht dem Generalunternehmer für die Ausführung dieser Leistungen gegenüber dem Auftraggeber kein Anspruch auf Zusatzvergütung zu, ist der Architekt dem Generalunternehmer zum Schadensersatz verpflichtet.

Nach Auffassung des OLG Dresden hätte der Architekt aufgrund der Bauordnung und den allgemein anerkannten Regeln der Technik F 30 – Deckenausbildung berücksichtigen müssen. Regelmäßig sind fehlende Leistungspositionen und Mengen im Leistungsverzeichnis des Architekten notwendige Bau - und damit Sowieso-Kosten.

Der vorliegende Fall liegt nach Auffassung des OLG Dresden anders. Hier hatte der Generalunternehmer die Risiken der funktionalen Leistungsbeschreibung auf den Architekten übertragen. Dadurch wurde die fehlende Leistung zu einem vom Architekten zu ersetzenden Schaden.

Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Mediator, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock