Architektenrecht – Tragwerksplaner muss besonders schadensträchtige Details zeichnerisch vorgeben

Das OLG Naumburg hat sich in seinem Urteil vom 06.03.2014 (1 U 95/13) mit dem Umfang der durch einen Tragwerksplaner vorzunehmenden zeichnerischen Details beschäftigt und kommt dabei zu folgenden in der Praxis beachtlichen Feststellungen:

1. Aufgabe des Tragwerksplaners ist es vor allen Dingen, die Standfestigkeit der ihm übertragenen Konstruktion sicherzustellen. Wird dieser Zweck nicht erreicht, weil die geplante Konstruktion nicht standfest ist, liegt ein Mangel vor.

2. Zu den Leistungspflichten eines Tragwerksplaners gehört es, die Einhaltung der Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik an das Tragwerk sicherzustellen. Das kann es im Einzelfall erforderlich machen, dem Auftragnehmer die auszuführende Maßnahmen so detailliert vorzugeben, dass die Tragfähigkeit der Konstruktion auch tatsächlich erreicht wird.

3. Der mit der Tragwerksplanung beauftragte Ingenieur hat dem ausführenden Unternehmen besonders schadenträchtige Details, zu dem der Umfang des Ausnagelns hier unzweifelhaft gehört, in einer jedes Risiko ausschließenden Weise zu verdeutlichen.

4. Enthält die Statik keine Vorgabe zum Ausnageln, heißt das nicht, dass keinerlei Nägel einzubringen sind. Es obliegt dann dem Fachbauunternehmen, die Anzahl der Nägel zu bestimmen. Fragt das Unternehmen nicht nach, nagelt es also nach seinen Vorstellungen, übernimmt es die Verantwortung für diesen Teil der Leistung und zwar unabhängig von der Planung.

Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Mediator, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock