Architektenrecht – Zum Umfang einer Architektenvollmacht hinsichtlich Materialänderungen

Das Kammergericht hat sich in seinem Urteil vom 22.05.2012 (7 U 215/11) damit beschäftigt, ob eine Architektenvollmacht auch Änderungen des vereinbarten Materials umfasst. Hierzu hat das Kammergericht festgestellt:

1.    Der Umfang der Architektenvollmacht ist im Zweifelsfall eng auszulegen, um den Auftraggeber vor ungewollten rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu schützen. Der Architekt ist deshalb grundsätzlich nicht zu wesentlichen Vertragsänderungen berechtigt. Das gilt insbesondere dann, wenn im Bauvertrag ausdrücklich geregelt ist, dass Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bedürfen.

2.    Der Auftragnehmer kann sich nicht auf eine Anscheinsvollmacht, der an einer Baubesprechung beteiligten Bauleiter und Fachplaner des Auftraggebers berufen, wenn es bei dieser Besprechung nicht um Vertragsverhandlungen, sondern nur um ein Gespräch zu den anstehenden Arbeiten, mithin um eine typische Baubesprechung handelt. Denn solche Baubesprechungen dienen lediglich dazu, die vertraglich geschuldete Leistung umzusetzen, nicht jedoch in den bestehenden Vertrag einzugreifen.

Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Mediator, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock