Auch als „Vollmachten“ bezeichnete Erklärungen können Testamente sein
Sofern ein Schriftstück eigenhändig ge- und unterschrieben wird und letztwillige Verfügungen enthält, kann ein solches Schriftstück, auch wenn der Verfasser das Schriftstück nicht mit „Testament“ oder „Mein letzter Wille“, sondern mit einer Bezeichnung wie z. B. „Vollmacht“ überschrieben hat, rechtlich als Testament zu verstehen sein. Dies hat das OLG Hamm mit Urteil vom 11.05.2017 - 10 U 64/16 rechtskräftig entschieden.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Erblasserin neben einem als „Testament“ überschriebenen Schriftstück auch zwei mit „Vollmacht“ überschriebene Schriftstücke errichtet. Darin hieß es sinngemäß, dass die darin Berechtigte über den Bausparvertrag der Erblasserin bei der Bausparkasse … über ihren Tod hinaus verfügen und sich das Guthaben auszahlen lassen könne und über sämtliches Vermögen, welches sich bei der Volksbank … auf dem Girokonto der Erblasserin sowie dort liegende Ersparnisse über ihren Tod hinaus verfügen könne. Beim Tod der Erblasserin belief sich das Guthaben auf den Konten der Volksbank und auf dem Bausparvertrag auf insgesamt ca. 63.400,00 €.
Das OLG Hamm wertete die mit „Vollmacht“ überschriebenen Schriftstücke als ausgelobte Vermächtnisse der Erblasserin. Beide als „Vollmacht“ überschriebene Schriftstücke stellten rechtswirksam errichtete privatschriftliche Testamente der Erblasserin dar. Diese waren eigenhändig geschrieben und erfüllten damit die formalen gesetzlichen Anforderungen an ein privatschriftliches Testament. Dass diese nicht mit den Begriffen „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ überschrieben seien, sei unschädlich. Diese seien im Gesetz nicht zwingend als Voraussetzung für die Errichtung eines wirksamen Testaments erforderlich. Entscheidend sei, dass die Erklärungen auf einem erkennbaren ernstlichen Testierwillen beruhten. Zudem ließe der Text der errichteten Schriftstücke erkennen, dass die Erblasserin sich mit den üblichen Formulierungen letztwilliger Verfügungen nicht ausgekannt habe, sodass auch dies darauf schließen ließe, dass es sich hierbei um Vermächtnisse handeln sollte.
Die Entscheidung macht aber auch deutlich, dass bei der Errichtung von Testamenten und der dabei zu treffenden Wortwahl Obacht geboten ist. Um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, sollten klarstellend die üblichen Begriffe verwandt werden. Gleiches gilt in dem Fall, in dem kein Testament, sondern eine Vollmacht – gegebenenfalls auch eine über den Tod hinaus wirkende postmortale Vollmacht – erteilt werden soll.
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