Auch mündlich geschlossene Verträge können der Schriftform genügen
Nach Auffassung des BGH in seinem Urteil vom 17.06.2015 zum Aktenzeichen XII ZR 98/13 genügt ein Mietvertrag bereits dann der Schriftform des § 550 BGB (bzw. § 585 a BGB für Landpachtverträge), wenn er inhaltsgleich mit den in der äußeren Form des § 126 BGB niedergelegten Vertragsbedingungen nur mündlich oder konkludent abgeschlossen worden ist.
Im konkreten Fall übersandte der Mieter dem Vermieter einen von ihm unterzeichneten Vertragsentwurf. Der Vertragsentwurf enthielt in einer ebenfalls vom Mieter unterschriebenen Anlage eine Klausel, mit der dem Mieter das Recht eingeräumt wurde, den Vertrag mehrmals um jeweils fünf Jahre zu verlängern. Zudem war in dem Entwurf eine zunächst vorgesehene Regelung zur Mietanpassung vom Mieter gestrichen worden. Der Vermieter unterschrieb Vertrag und Anlage und ergänzte seinerseits die Vertragsurkunde um eine weitere Anlage, die eine Mietanpassungsklausel enthielt. Diese weitere Anlage wurde vom Mieter jedoch nicht unterzeichnet, weil er die Anpassungsklausel nicht akzeptierte. In der Folgezeit wurde das Mietverhältnis mit dem vom Mieter eingefügten Optionsrecht, das er auch mehrmals ausübte, aber ohne die vom Vermieter gewünschte Mietanpassungsklausel vollzogen.
In seinem Urteil vom 17.06.2015 zum Aktenzeichen XII ZR 98/13 stellt der BGH völlig zutreffend fest, dass der Vermieter das ihm vom Mieter übersandte Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages nicht angenommen hat. Der Vermieter hatte das ihm übersandte Vertragsangebot nämlich um die Mietanpassungsklausel ergänzt. Gem. § 150 Abs. 2 BGB gilt eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen als Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot. Dieses neue Angebot des Vermieters hat wiederum der Mieter nicht angenommen, weil er die Mietanpassungsklausel nicht akzeptierte. Auch die Annahme unter Einschränkungen (hier bezogen auf die Mietanpassungsklausel) gilt nämlich nach § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot. Der BGH stellt dann auch folgerichtig fest, dass ein Vertragsschluss, der den sich aus § 126 Abs. 2 BGB ergebenden Anforderungen an die Schriftform genügt, nicht vorlag und der Mietvertrag nur mündlich oder konkludent durch den Vollzug des Mietverhältnisses zustande kam.
Trotz der fehlenden Einhaltung der in § 126 Abs. 2 BGB aufgestellten Anforderungen sah der BGH die Schriftform als gewahrt an. Hierfür reiche aus, dass der mündlich oder konkludent geschlossene Vertrag inhaltsgleich mit den in der äußeren Form des § 126 BGB niedergelegten Vertragsbedingungen zustande kommt.
Mit dieser Entscheidung knüpft der BGH an sein Urteil vom 24.02.2010 zum Aktenzeichen XII ZR 120/06 an, mit der er für den Fall einer verspäteten Annahme eines Angebots auf Abschluss eines Mietvertrages bereits entschieden hatte, dass die Schriftform gewahrt sei, wenn der Vertrag inhaltsgleich später mündlich oder konkludent abgeschlossen werde.
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Rechtsanwalt Steffen Wenzel, Rostock