Auch Rufbereitschaft kann Arbeitszeit sein

Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich zu Hause oder an einer frei gewählten Stelle bereitzuhalten, damit er die Arbeit falls erforderlich alsbald aufnehmen kann. Rufbereitschaft als solche ist grundsätzlich keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, sondern nur die Zeit, in der der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung herangezogen wird. Ist der Arbeitnehmer aber durch vom Arbeitgeber auferlegte Einschränkungen erheblich in seiner Freizeitgestaltung beeinträchtigt, kann es sich tatsächlich um Arbeitszeit handeln.

Mit der Frage, inwieweit Bereitschaftszeiten in Form von Rufbereitschaft entweder als Arbeitszeit oder aber als Ruhezeit im Sinne der sog. Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2008/88/EG) einzuordnen sind, hat sich der Europäische Gerichtshof in zwei Vorabentscheidungsersuchen aus Slowenien (C-344/19) und aus Deutschland (C-580/19) befasst.

In dem Verfahren aus Slowenien war der Kläger als spezialisierter Sendetechniker beschäftigt. Neben seiner regulären Arbeitszeit leistete er täglich sechs Stunden Rufbereitschaft. Während dieser Zeit war er nicht verpflichtet, in der betreffenden Sendeanlage zu bleiben. Er musste aber telefonisch erreichbar und bei Bedarf innerhalb einer Stunde an seinem Arbeitsplatz sein. Aufgrund der geografischen Lage der schwer zugänglichen Sendeanlagen sowie der Entfernung zu seinem Wohnort war er faktisch gezwungen, sich während seiner Rufbereitschaft ohne große Freizeitmöglichkeiten in einer von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstunterkunft aufzuhalten.

In dem Verfahren aus Deutschland war ein Beamter in der Stadt Offenbach am Main als Feuerwehrmann tätig. Neben seiner regulären Dienstzeit musste er regelmäßig Bereitschaftszeiten in Form von Rufbereitschaft leisten. Während dieser Zeiten war er nicht verpflichtet, sich an einem von seinem Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten, musste aber erreichbar und in der Lage sein, im Fall der Alarmierung innerhalb von 20 Minuten in seiner Einsatzkleidung und mit dem ihm zur Verfügung gestellten Einsatzfahrzeug (unter Inanspruchnahme von Sonderrechten gegenüber der Straßenverkehrsordnung) die Stadtgrenze zu erreichen.

In den dazugehörigen Urteilen vom 09.03.2021 führt das Gericht aus, dass Bereitschaftszeiten, einschließlich Zeiten in Form von Rufbereitschaft, auch dann in vollem Umfang unter den Begriff Arbeitszeit fallen, wenn die dem Arbeitnehmer während dieser Zeiten auferlegten Einschränkungen seine Möglichkeit, die Zeit, in der seine beruflichen Dienste nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen. Umgekehrt sei dann, wenn es keine solchen Einschränkungen gibt, nur die Zeit als Arbeitszeit anzusehen, die mit der gegebenenfalls tatsächlich während solcher Bereitschaftszeiten erbrachten Arbeitsleistung verbunden ist.

Dabei können nur Einschränkungen berücksichtigt werden, die dem Arbeitnehmer durch nationale Rechtsvorschriften, durch einen Tarifvertrag oder durch seinen Arbeitgeber auferlegt werden. Dagegen sind organisatorische Schwierigkeiten, die eine Bereitschaftszeit infolge natürlicher Gegebenheiten oder der freien Entscheidung des Arbeitnehmers für ihn mit sich bringen kann, unerheblich. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Gebiet, das der Arbeitnehmer während einer Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft praktisch nicht verlassen kann, nur wenige Möglichkeiten für Freizeitaktivitäten bietet. So war es tatsächlich in der Rechtssache C-344/19.

Der Europäische Gerichtshof hebt jedoch hervor, dass es Sache der nationalen Gerichte sei, eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, um zu prüfen, ob eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft als Arbeitszeit einzustufen ist. Dabei sind u.a. folgende Umstände zu würdigen:

  • sachgerechte Frist für die Wiederaufnahme der Tätigkeit,
  • weitere auferlegte Einschränkungen, wie die Verpflichtung, mit einer speziellen Ausrüstung am Arbeitsplatz zu erscheinen,
  • gewährte Erleichterungen, wie z.B. die Bereitstellung eines Dienstfahrzeugs, mit dem von Sonderrechten gegenüber der Straßenverkehrsordnung Gebrauch gemacht werden kann,
  • durchschnittliche Häufigkeit der von einem Arbeitnehmer während seiner Bereitschaftszeiten geleisteten Einsätze.

Da der Europäische Gerichtshof nicht über den Rechtsstreit entscheidet, sondern es bei einem Vorabentscheidungsersuchen um die Auslegung des Unionsrechts geht, müssen nun die nationalen Gerichte die entsprechende Würdigung vornehmen.

Bislang hat das Bundesarbeitsgericht bspw. eine Zeitvorgabe von 45 Minuten für unschädlich gehalten. Eine Zeitvorgabe von 20 Minuten hingegen grundsätzlich nicht, da der Arbeitnehmer dann faktisch gezwungen ist, sich in der Nähe des Arbeitsplatzes aufzuhalten und also Arbeitsbereitschaft (= Arbeitszeit) vorliegt.

(Quelle: EuGH, Urteile v. 09.03.2021 – C-344/19 und C-580/19)