Aufhebung einer Vergabe weil Nebenangebote unzulässig sind

Wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist, dürfen Nebenangebote nicht berücksichtigt werden. Dies folgt aus Art. 24 Abs. 1 Richtlinie 2004/18/EG, der mangels Umsetzung in deutsches Recht unmittelbar anzuwenden ist.

Die Vergabekammer Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 08.10.2010, der noch nicht bestandskräftig ist (VK-SH 13/10), entschieden, dass keines der Nebenangebote gewertet werden darf, wenn die Zulassung von Nebenangeboten gegen Art. 24 Abs. 1 Richtlinie 2004/18/EG verstößt. Danach sind Nebenangebote nur zulässig, wenn der Auftraggeber den Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilen will. Die Vergabekoordinierungsrichtlinie differenziert zwischen den Zuschlagskriterien „wirtschaftlich günstigstes Angebot“ einerseits und „Preis“ andererseits. Im deutschen Recht ist diese Unterscheidung nicht übernommen worden. Das deutsche Recht enthält zudem keine Art. 24 Abs. 1 der vorgenannten Richtlinie vergleichbare Regelung. Es lässt Nebenangebote stets zu. Daher besteht ein Umsetzungsdefizit mit der Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie und dem Ergebnis, dass Nebenangebote nicht gewertet werden dürfen. Dieser Verstoß stellt einen derart schwerwiegenden Fehler dar, dass das Vergabeverfahren von Amts wegen aufgehoben werden muss. Die bloße Nichtberücksichtigung der abgegebenen Nebenangebote verstößt gegen den Transparenzgrundsatz. Weiter liegt ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor. Wenn der Auftraggeber in dieser Situation also gleichwohl Nebenangebote zulässt, liegt ein schwerwiegender Vergabefehler vor, der zur Aufhebung des Vergabeverfahrens gem. § 26 Nr. 1 c VOB/A 2006 (VOB/A 2009 § 17 Abs. 1 Nr. 3) zwingt.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner