Auftraggeber trägt Risiko widersprüchlicher Leistungsbeschreibung

Das OLG Dresden hat sich in seinem Urteil vom 19.06.2018 - 6 U 1233/17 damit beschäftigt, zu Lasten welcher Vertragspartei Widersprüche in der Leistungsbeschreibung gehen. Dazu hat das OLG entschieden:

 

  1. Haben die Parteien eines Bauvertrags aufgrund eines Widerspruchs in den Vertragsunterlagen keine Einigung über die auszuführende Leistung (hier: Einbau von vollverglasten oder nur teilverglasten Aufzügen) getroffen, wird mit der vereinbarten (Pauschal-)Vergütung nur die preiswertere Variante abgegolten.

 

  1. Verlangt der Auftraggeber die Ausführung einer höherwertigeren Leistung, hat er sie besonders zu vergüten, da Widersprüche in den vom Auftraggeber erstellten Vertragsunterlagen zu seinen Lasten gehen.

 

  1. Der Auftragnehmer befindet sich trotz der Überschreitung eines Vertragstermins nicht in Verzug, wenn er - weil der Auftraggeber keine Bauhandwerkersicherung stellt - zur Einstellung der Arbeiten berechtigt ist.