Auftragnehmer muss Mängelbeseitigung auf eine bestimmte Art und Weise durchführen

Der BGH hat nochmals Stellung zu der Frage genommen, in welcher Art und Weise ein Bauhandwerker Mängel an der Bausache beseitigen muss. Im Ergebnis kann der Handwerker sogar zur vollständigen Beseitigung seines mangelhaften Werks und der Neuherstellung verpflichtet sein.

Im Einzelnen:
Die Parteien streiten bis zum BGH über eine im Jahre 1996 im Haus des Klägers eingebaute Buchenholztreppe vom Erdgeschoss bis zum Spitzboden.

Ein Sachverständiger hat in einem selbstständigen Beweisverfahren Mängel an der Treppe festgestellt, die im eingebauten Zustand nicht zu beheben seien. Deswegen hielt der Sachverständige eine Wertminderung für angemessen. Der Kläger verlangt Schadensersatz, der beklagte Auftragnehmer im Rahmen einer Widerklage seinen Restwerklohn.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 05.05.2011 (VII ZR 28/10) das Urteil des Berufungsgerichtes aufgehoben und die Sache zur Neuverhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Wenn die Mängel der Treppe im eingebauten Zustand nicht zu beheben waren, war der Unternehmer – wenn er nicht aus anderen Gründen zur Leistungsverweigerung berechtigt war – verpflichtet, die Treppe zum Zwecke der Mängelbeseitigung auszubauen. Es ist zwar grundsätzlich Angelegenheit des Unternehmers, wie er den vertragsgerechten Zustand herstellt. Ist die Mängelbeseitigung jedoch nur auf eine bestimmte Art und Weise möglich, so ist er dazu verpflichtet, diese vorzunehmen. Der Besteller kann ein dieser Verpflichtung nicht entsprechendes und damit untaugliches Angebot von vornherein zurückweisen.

Damit bestätigt der BGH sein Urteil vom 13.12.2001 (VII ZR 27/00). Die Feststellungen des Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren, der weitgehend nur einen Minderwert angesetzt hat, ist vorliegend nicht maßgeblich. Dieser lässt nicht erkennen, dass er sich an dem Maßstab des Gesetzes orientiert.

Die Entscheidung des BGH unterstreicht, wie wichtig es ist, sich mit dem einem Sachverständigengutachten zugrunde liegenden juristischen Verständnis des Sachverständigen kritisch auseinanderzusetzen. Damit wird nochmals unterstrichen, dass dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen eine rechtliche Bewertung der Sache nicht zugewiesen ist.

Es berät Sie:
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock