Augen auf bei der ärztlichen Behandlung!

Vor der Inanspruchnahme ärztlicher Heilbehandlung lohnt sich für privat Krankenversicherte ein Blick darauf, wo und von wem behandelt wird und wie weit der Versicherungsschutz reicht.

Der Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung unterzog sich einer ambulanten Kinderwunschbehandlung. Die Behandlung erfolgte in einem von einer GmbH betriebenen IVF-Zentrum durch eine angestellte Ärztin. Die Kosten der Behandlung reichte er bei seiner Krankenversicherung zur Erstattung ein.

In den Versicherungsbedingungen war die Leistungspflicht der Versicherung auf die Behandlung durch einen niedergelassenen approbierten Arzt oder Zahnarzt bei medizinisch notwendiger Heilbehandlung in öffentlichen oder privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen, beschränkt.

Die Ärztin, die den Patientin behandelte war zwar approbiert, sie war jedoch angestellt und nicht Gesellschafterin der GmbH. Damit war sie nicht „niedergelassen“ im Sinne der Vertragsbedingungen. Auch die GmbH erfüllte nicht die Voraussetzungen eines niedergelassenen Arztes. Die Behandlung erfolgte nicht durch den ärztlichen Leiter und auch nicht in einem Krankenhaus, also einer Einrichtung, die auch stationäre Behandlung anbietet. Damit war die Behandlung nach dem Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21.07.2010 (Az. 73 S 1018/10) nicht vom Versicherungsvertrag umfasst. Der Patient musste die Kosten selbst tragen. (Quelle: NJW-RR 2011, Seite 113)

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Rechtsanwalt Karsten Bossow