Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest - Aktuelle Entwicklungen

Am 29.09.2020 wurde in einem weiteren brandenburgischen Landkreis der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) festgestellt. An diesem Tag wurde erstmals
im Landkreis Märkisch-Oderland ein erkranktes Wildschwein aufgefunden. Der Landkreis hat auf die Situation am Folgetag reagiert. Zunächst wurden durch das Amt für Landwirtschaft und Umwelt die Betriebsleiter per E-Mail über den Ausbruch informiert und ein Verbot der Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen ausgesprochen. Eine konkrete Begrenzung der betroffenen Flächen fand noch nicht statt.

 

Am 30.09.2020 hat der Landrat des Landkreises Märkisch-Oderland eine Allgemeinverfügung erlassen. In dieser werden verschiedene Gemarkungen im Landkreis Märkisch-Oderland als gefährdetes Gebiet sowie als Kerngebiet ausgewiesen. In diesen Bereichen sind verschiedene landwirtschaftliche Tätigkeiten untersagt oder erheblich eingeschränkt. Unter anderem ist wiederrum die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen untersagt. Eine Ausnahme wird lediglich für die Weidetierhaltung zugestanden. Sonstige Ausnahmen bzw. die Möglichkeit von Befreiungen sieht die Allgemeinverfügung nicht vor. Die Allgemeinverfügung finden
Sie hier.

 

Auch das Tiergesundheitsgesetz und die Schweinepestverordnung enthalten keine gesonderten Vorschriften für Befreiungs- bzw. Ausnahmetatbestände hinsichtlich der Nutzungsuntersagung. Solche können sich aber bereits aus der Vorschrift selbst, wenigstens aber aus dem im Verwaltungsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben. Das Land Brandenburg hat eine interne Verwaltungsrichtlinie erlassen, in der verschiedene landwirtschaftliche Maßnahmen aufgelistet werden, für welche unter bestimmten Voraussetzungen Befreiungen vom Nutzungsverbot erteilt werden können. Einen unmittelbaren Anspruch auf Befreiung können betroffene Landwirte hieraus nicht herleiten, da das Schreiben zunächst nur eine interne Handlungsanleitung für die Verwaltung darstellt.

 

Wir empfehlen daher betroffenen Landwirten zu prüfen, ob Sie gegen betreffende Verwaltungsakte und Allgemeinverfügungen Widerspruch einlegen und zusätzlich die Befreiung von einzelnen Nutzungsuntersagungen beantragen. Gleichsam sollte im Falle des Vorliegens von Nutzungsuntersagungen für landwirtschaftliche Flächen geprüft werden, ob gegenüber den Landwirtschaftsbehörden eine Anzeige des Vorliegens von höherer Gewalt hinsichtlich der Nichteinhaltung der Verpflichtung zur fortlaufenden Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen gebietet. Dies kann notwendig sein, um den Anspruch auf Gewährung von Beihilfen (z. B. AUKM) nicht
zu gefährden.

 

Sofern es einzelnen Landwirten unmöglich ist, noch ausstehende Feldfrüchte (z. B. Mais und Zuckerrüben) zu ernten, wird anempfohlen, durch einen Sachverständigen den Wert der Ernte zum eigentlich vorgesehenen Erntezeitpunkt feststellen zu lassen. Gleichzeitig sollte vorsorglich bei der Behörde beantragt werden, die Ernte trotz bestehenden Verbots einzuholen. Derartige Anträge dürften meist keine Aussicht auf Erfolg haben. Spätere Diskussionen über das Unterlassen von Schadensminderungsmaßnahmen können hierdurch aber vermieden werden.

 

Letztlich sollten betroffene Landwirte mit bereits beauftragten Lohnunternehmern sowie etwaigen Vertragspartnern aus gegebenenfalls nicht mehr erfüllbaren Lieferverträgen Kontakt aufnehmen. Gleiches gilt, wenn Landwirte gegenwärtig nicht mehr sämtliche Pflichten aus Gülle- oder Gärrestabnahmeverträgen erfüllen können.

 

Wir beraten Sie gerne.