Auslegung einer Testamentarischen Regelung über eine „finanzielle“ Abfindung des Abkömmlings
Die testamentarische Verfügung, ein Abkömmling solle vom eingesetzten Erben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen finanziell abgefunden werden, ist ohne weitere konkrete Anhaltspunkte für einen entsprechenden Erblasserwillen nicht als Zuwendung eines Vermächtnisses i.H. des Pflichtteilsanspruchs zu qualifizieren. Dies hat das OLG München mit Urteil vom 26.02.2015 zum Aktenzeichen 23 U 2301/14 entschieden.
Maßgeblich bei der Auslegung eines Testaments ist die Erforschung des wahren Willens des Erblassers. Nach dessen Ermittlung muss entschieden werden, ob dieser Wille eine hinreichende Stütze im Testament selbst gefunden hat, da nur dann eine formgültige Erklärung des Willens vorliegt.
Nach dem streitgegenständlichen Testament sollten die Geschwister des Beklagten eine „finanzielle“ Abfindung erhalten. Das OLG München hat hierin weder die Zuwendung eines bestimmten Gegenstandes noch die Zuwendung eines Pflichtteilsanspruches erblickt.
Nach Ansicht des Gerichts ließe sich ein im Wege des Vermächtnisses zugewendeter Pflichtteilsanspruch aus Wortlaut und Inhalt des Testaments nicht entnehmen. Der Wortlaut „finanziell abfinden“ würde zwar zunächst für einen Zahlungsanspruch in Geld sprechen. Dies bedeute allerdings nicht, dass dieser Zahlungsanspruch als Vermächtnis i.H. des Pflichtteils zugewendet werden sollte. Ausreichende Anhaltspunkte beinhaltete das Testament hierfür nicht.
Die Entscheidung des OLG München zeigt abermals die Bedeutung deutlicher Formulierung letztwilliger Verfügungen, um spätere Auseinandersetzungen über die Auslegung deren Inhalts zu vermeiden.
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Rechtsanwalt Max Allendorf, Schwerin