Ausschluss bei unzureichender Aufklärung durch Bieter!
Die Vergabekammer Bund hat sich im Beschluss vom 15.10.2014 - VK 2-83/14, mit den Rechtsfolgen beschäftigt, wenn ein Bieter dem Aufklärungsverlangen des Auftraggebers nicht oder nur unzureichend nachkommt. Das Angebot ist auszuschließen. Hierzu hat die Vergabekammer Bund festgestellt:
1. Kalkulationsvorgaben durch den öffentlichen Auftraggeber sind im Ausgangspunkt vergaberechtlich zugelassen. Solche Vorgaben beschränken zwar die Kalkulationsfreiheit der Bieter und "kanalisieren" auch den Preiswettbewerb, beruhen jedoch auf der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers. Allerdings sind sie transparent aufzustellen.
2. Eine Unterschreitung der Kostenschwelle zieht keinen automatischen Ausschluss des betreffenden Angebots nach sich. Vielmehr ist der Auftraggeber verpflichtet, die Angemessenheit des Angebots aufzuklären. Deshalb muss die konkrete Höhe der Aufgreifschwelle nicht bekanntgegeben werden.
3. Richtet der Auftraggeber ein konkretes Aufklärungsverlangen an den Bieter, ist es grundsätzlich dessen Sache, Zweifel an der Auskömmlichkeit seines Angebotes zu entkräften. Der Auftraggeber ist weder verpflichtet noch berechtigt, Anforderungen für eine erfolgreiche Aufklärung anzugeben.
4. Kommt der Bieter dem Aufklärungsverlangen des Auftraggebers nicht oder nur unzureichend nach, ist sein Angebot vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Mediator, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock