Ausschluss Betonstahlangebot wegen unzutreffendem Preis

Das OLG Düsseldorf hat sich in seinem Beschluss vom 16.03.2016 - Verg 48/15 klar dafür ausgesprochen, dass ein Angebot mit einem unzutreffenden Preis für Betonstahl mit 1,01 Euro/Tonne auszuschließen ist.

1. Die Angebote müssen die geforderten Preise enthalten. Diese Voraussetzung ist nicht nur dann nicht erfüllt, wenn eine Preisangabe fehlt, sondern auch, wenn der angegebene Preis unzutreffend ist.

2. Eine Preisangabe ist unzutreffend, wenn auch nur für eine Position nicht der Betrag angegeben wird, der für die betreffende Leistung auf der Grundlage der Urkalkulation tatsächlich beansprucht wird.

3. Eine nachträgliche Klarstellung des Angebotsinhalts ist zulässig, eine nachträgliche Änderung des Angebots durch das Einfügen eines neuen Preises hingegen nicht.