Auswirkung der Novellierung der TA Luft auf Tierhalter

Bei der Errichtung oder dem Umbau von Ställen und sonstigen Tierhaltungsanlagen müssen eine Vielzahl von Vorschriften beachtet werden. Bei der Erteilung von Immissionsschutzgenehmigungen werden u. a. auch die zu erwartenden Geruchsemissionen bewertet. Die rechtliche Bewertung erfolgt anhand der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – der sog. TA Luft.

 

Die TA Luft soll bereits seit Jahren überarbeitet werden. So stammt der letzte Entwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Novellierung der TA Luft vom 16.07.2018. Seit diesem Jahr ist allerdings wieder Bewegung in die Novellierung gekommen. Zwar wurde auf den Agrarministerkonferenzen – es handelt sich um ein Treffen der Landesminister für Landwirtschaft und der Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft – in diesem Jahr u. a. beschlossen, dass die Novellierung der TA Luft gerade nicht dazu führen soll, dass die Neu- und Umbauten von Tierställen in intensiven Tierhaltungsgebieten und für kleinstrukturierte Regionen erschwert oder gar verhindert wird. Der bisherige Entwurf zur Neufassung der TA Luft sieht insoweit aber vor, dass die Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen – die sog. Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) – bei der Prüfung, ob der Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen sichergestellt ist, heranzuziehen ist. Ferner soll bei der Errichtung von Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren die Kenngröße der zu erwartenden Geruchszusatzbelastung nach der Geruchsimmissions-Richtlinie zu ermitteln sein.

 

Insoweit möchten wir noch kurz den Hintergrund erläutern: Die TA Luft ist eine sog. Verwaltungsvorschrift. Verwaltungsvorschriften sollen vor allem Immissions-, Emissionswerte und die Verfahren zur Ermittlung dieser Werte festlegen. Dies ist deshalb entscheidend, da z. B. von Anlagen i. S. d. BImSchG keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden dürfen (siehe § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Zur Auslegung und Beurteilung des unbestimmten Rechtsbegriffes „schädliche Umwelteinwirkungen“ werden dann sowohl Verwaltungsvorschriften als auch die technischen Regelwerke, wie z. B. die Geruchsimmissions-Richtlinie, herangezogen, aber nur die Verwaltungsvorschriften sind auch gerichtlich bindend. Von den technischen Regelwerken, also auch von der Geruchsimmissions-Richtlinie, kann abgewichen werden, wenn ein nachvollziehbarer Grund vorliegt. Wird die Geruchsimmissions-Richtlinie Teil der TA Luft, ist dies nicht mehr möglich.

 

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