Auswirkungen der GAP nach 2013

Im Rahmen einer Vortragsveranstaltung stellte Herr Rechtsanwalt Glas den mehr als 50 anwesenden Landwirten und weiteren Interessenten den Inhalt des momentanen Verordnungsvorschlages der Europäischen Kommission zur Reform der gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013 (GAP 2013) vor.

Zunächst führte Herr Rechtsanwalt Glas in den augenblicklichen Verfahrensstand ein. Der im Oktober 2011 veröffentlichte Entwurf der Kommission wird momentan von den Mitgliedsländern und anderen angerufenen Fachverbänden begutachtet. Im Juni 2012 soll auf Grundlage des Entwurfes der Kommission zur GAP 2013 und dem entsprechenden Kommentar ein Fortschrittsbericht erstellt werden. Die sich daran anschließende Diskussion auf Ebene der EU-Agrarminister soll etwa im ersten Halbjahr 2013 ihren Abschluss finden. Dann werden die entsprechenden Verordnungen zur Umsetzung der GAP 2013 verabschiedet werden. Das neue Rechtssystem soll dann zum 01.01.2014 in Kraft treten.

Mit dem Inkrafttreten der GAP 2013 werden die bisherigen Zahlungsansprüche, die im Rahmen der GAP 2003 ausgegeben wurden, ihre Gültigkeit verlieren. Sie werden ersatzlos zum 31.12.2013 eingezogen und untergehen. Käuflich erworbene Zahlungsansprüche müssten dann im Rahmen einer Teilwertabschreibung vollständig abgeschrieben werden. Sicher ist dies jedoch noch nicht.

Auch im Rahmen von Pachtverträgen, in denen sich der Pächter verpflichtet hat, zum Pachtende für die Fläche erhaltene Zahlungsansprüche an den Verpächter herauszugeben, hat der Untergang der Zahlungsansprüche nach der GAP 2003 erhebliche Auswirkungen. Ob die jeweiligen Pachtverträge dann so auszulegen sind, dass der Herausgabeanspruch von Zahlungsansprüchen nach der GAP 2003 durch einen Herausgabeanspruch für Zahlungsansprüche nach der GAP 2013 ersetzt wird, ist eine Frage des Einzelfalls. Denkbar ist auch, dass der Herausgabeanspruch des Verpächters ersatzlos untergeht. Hier bedarf es stets einer Einzelfallprüfung bzgl. der konkreten Regelung im Pachtvertrag.

Im Jahr 2014 werden neue Zahlungsansprüche ausgegeben werden. Zuteilungsberechtigt nach der GAP 2013 ist grundsätzlich jeder aktive Landwirt. Als aktiver Landwirt gilt nur derjenige, bei dem die Direktzahlungen von Betriebsprämien mehr als 5% seiner Gesamteinkünfte aus nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit ausmachen. Noch steht nicht fest, ob hier eine Konzernklausel mit aufgenommen wird und wie die Einkünfte von Gesellschaftern eines Betriebsinhabers in der Rechtsform einer Juristischen Person oder Personengesellschaft behandelt werden. Ferner muss der Landwirt aktiv Flächen bewirtschaften. Die Bewirtschaftung über einen Lohnunternehmer soll nach derzeitigem Kenntnisstand nicht schädlich sein.

Weitere Voraussetzung für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen nach der GAP 2013 soll entsprechend des Entwurfs der Europäischen Kommission zur GAP nach 2013 sein, dass der Betriebsinhaber im Jahr 2011 wenigstens einen Zahlungsanspruch aktiviert hat. Neugründungen in der Zeit zwischen dem 16.05.2011 und dem 15.05.2014 dürften es daher schwer haben, neue Zahlungsansprüche nach der GAP 2013 zugeteilt zu bekommen.

Im Falle der Antragsstellung bis zum 15.05.2014 soll an jeden aktiven Landwirten pro Hektar beihilfefähiger Fläche ein Zahlungsanspruch ausgegeben werden.

Der konkrete Wert der neuen Zahlungsansprüche steht noch nicht fest. Nach dem augenblicklichen Diskussionsstand werden die Zahlungsansprüche für Deutschland etwa einen Einheitswert von 280,00 € bis 300,00 € haben.

Der Einheitswert eines Zahlungsanspruches teilt sich in die Basisprämie, die Greening-Prämie sowie etwaige weitere Teilelemente auf. Nach der deutschen Übersetzung des Kommissionsvorschlages für die GAP 2013 ist es fraglich, ob Landwirte auf die Greening-Prämie von 30% verzichten und damit lediglich die Basisprämie eines Zahlungsanspruches begehren können.

Voraussetzung zum Erhalt des Greening-Anteils von immerhin 30% des Einheitswertes eines Zahlungsanspruches (etwa 90,00 €) ist, dass der Landwirt verschiedene ökologische Vorgaben einhält.

So haben Landwirte mit mehr als 3 ha Ackerfläche mindestens drei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen anzubauen, jede der drei Feldfrüchte muss mindestens 5% der Ackerfläche ausmachen und keine der drei Feldfrüchte darf auf mehr als 70% der Ackerfläche angebaut werden.

Nach Anmeldung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen im Rahmen der Antragstellung zur Zuteilung von Zahlungsansprüchen nach der GAP 2013, verbieten es die augenblicklich zur Diskussion stehenden Greening-Vorschriften, Dauergrünland umzubrechen. Maßgeblich soll der Grünlandanteil im Mai 2014 sein. Maximal soll eine Reduzierung von 5% zulässig sein.

7% der landwirtschaftlichen Nutzfläche - unter Herausrechnung von Dauergrünland - muss ein Landwirt im Umweltinteresse verwenden. Die Kommission versteht hierunter die Verwendung der Flächen als Brachfläche, Terrasse, Pufferstreifen oder der Flächenwidmung zur Aufforstung.

Nach dem Willen der Europäischen Kommission sollen Betriebsprämien im Rahmen der GAP 2013 nicht mehr unbegrenzt gewährt werden. Der momentane Verordnungsentwurf zur GAP 2013 sieht eine stufenweise Kürzung der Betriebsprämien ab einem Betrag von 150.000,00 € und eine vollständige Deckelung der Zahlungen bei 300.000,00 € jährlich vor. Bei der Berechnung der Degression und Kappung darf jedoch nicht vom Gesamtbetrag der Direktzahlungen ausgegangen werden. Von diesem ist zunächst der Greening-Anteil von immerhin 30% und die im vorangegangenen Geschäftsjahr aufgewandte Lohnsumme des landwirtschaftlichen Unternehmens abzusetzen.

Es bleibt zwar abzuwarten, inwieweit der Vorschlag der Europäischen Kommission zur GAP 2013 tatsächlich umgesetzt wird. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sich ein Großteil der Vorstellungen der Kommission im endgültigen Regelungswerk wiederfindet.

Von daher ist allen Landwirten bereits heute anzuraten, sich intensiv mit den Auswirkungen der GAP nach 2013 auseinanderzusetzen. Gerade bei laufenden oder angedachten Betriebsumstrukturierungen müssen die Auswirkungen der GAP 2013 mit berücksichtigt werden. Schlimmstenfalls besteht die Gefahr, dass im Jahr 2014 kein Anspruch auf Zuteilung neuer Zahlungsansprüche besteht. Vorhandene Pachtverträge sind daraufhin zu prüfen, inwieweit etwaige Herausgabeansprüche von Zahlungsansprüchen durch den Wechsel von der GAP 2003 zur GAP 2013 berührt werden. Sämtlichen landwirtschaftlichen Unternehmungen ist anzuraten, zu prüfen, ob ihre derartigen Betriebsstrukturen optimal sind, um auch im Jahr 2014 und danach einen maximalen Beihilfeanspruch zu realisieren. Dies gilt insbesondere für landwirtschaftliche Unternehmen, in denen ein Großteil der Feldarbeiten durch ein paralleles Lohnunternehmen durchgeführt werden oder in denen Familienmitglieder unentgeltlich mitarbeiten.

Über die weitere Entwicklung der GAP 2013 werden wir Sie auch weiterhin auf dem Laufenden halten.


Es berät Sie:
Rechtsanwalt Ingo Glas, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Rostock
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Schwerin