Auszubildende haften wie Arbeitnehmer

Soweit Arbeitnehmer im Betrieb Sach- oder Körperschäden verursachen, die nicht betrieblich veranlasst waren (vgl. § 105 f. SGB VII), haften sie für diese Schäden nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Der innerbetriebliche Schadensausgleich begrenzt den Umfang der Arbeitnehmerhaftung nach dem Grad des Verschuldens. Er differenziert zwischen leichter bzw. einfacher, normaler bzw. mittlerer sowie grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs auch für Auszubildende gelten. Im zugrundeliegenden Fall warf ein 19-jähriger Auszubildender ohne Vorwarnung ein ca. 10 g schweres Wuchtgewicht hinter sich und traf einen anderen minderjährigen Auszubildenden am linken Auge. Dieser musste sich mehreren augenärztlichen Untersuchungen und Operationen unterziehen, wobei letztlich eine Kunstlinse eingesetzt wurde und eine Hornhautnarbe verblieb. Die zuständige Berufsgenossenschaft zahlt dem verletzten Auszubildenden eine monatliche Rente von 204,40 EUR. Der verletzte Auszubildende verklagte nun den werfenden Auszubildenden auf Schmerzensgeld und bekam Recht.

Das BAG schloss eine Haftungsbegrenzung nach § 105 SGB VII wegen Nichtvorliegens einer betrieblich veranlassten Tätigkeit aus und stellte klar, dass Auszubildende, die durch ihr Verhalten bei einem Beschäftigten desselben Betriebs einen Schaden verursachen, ohne Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer haften. Damit gelten die Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs nun altersunabhängig. Auszubildende haften damit voll für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und anteilig bei mittlerer Fahrlässigkeit.

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