BAG: Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen wieder erschwert
Die Insolvenzordnung ermöglicht dem Insolvenzverwalter Rechtshandlungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens getätigt wurden und die Insolvenzmasse schmälern, durch Anfechtung rückgängig zu machen. Soweit die Rechtshandlung mit dem Vorsatz erfolgte, die Gläubiger zu benachteiligen, ist eine Anfechtung sogar bei bis zu zehn Jahre zurückliegenden Rechtshandlungen möglich. Bei Lohnzahlungen, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der erbrachten Arbeitsleistung stehen (einem sogenannten Bargeschäft i.S. v. § 142 InSO), ist eine Vorsatzanfechtung ebenso zulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber die Lohnzahlungen mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen und der Arbeitnehmer den Vorsatz seines Arbeitgebers zum Zeitpunkt der Lohnzahlung kannte.
Im zu entscheidenden Fall war die Beklagte bis Ende des Jahres 2007 bei der Schuldnerin als Alleinbuchhalterin beschäftigt. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde auf Antrag im August 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin war bereits seit Anfang 2007 zahlungsunfähig. Die Beklagte erhielt gleichwohl wie alle anderen Arbeitnehmer der Schuldnerin ihren Lohn stets zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt. Der Kläger begehrt unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung die Rückzahlung des für die Zeit von Januar bis Juli 2007 gezahlten Nettoentgelts von 10.023,30 EUR zur Insolvenzmasse. Er hat geltend gemacht, auch bei Gehaltszahlungen an Arbeitnehmer im Wege des Bargeschäfts lägen bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung vor.
Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte der Insolvenzverwalter keinen Erfolg. Ob der Arbeitgeber mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt hat und der Arbeitnehmer davon Kenntnis hatte, kann nur aus Indizien hergeleitet werden. Ein Indiz könne die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit sein. Allerdings ist eine Gläubigerbenachteiligung nicht schon deshalb zu bejahen, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig war und der Arbeitnehmer dies wusste. Dieses Indiz muss vielmehr einzelfallbezogen auf seine Beweiskraft hin geprüft werden. Erfolgt die Entgeltzahlung im Wege des Bargeschäfts, kann sich auch bei Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit der Wille des Arbeitgebers darauf beschränken, eine gleichwertige Gegenleistung für die zur Fortführung des Unternehmens nötige Arbeitsleistung zu erbringen, ohne dass ihm eine damit verbundene Gläubigerbenachteiligung bewusst wird. (Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 6/19)
Dem Insolvenzverwalter wird damit die Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen wieder einmal erheblich erschwert. Dagegen können Arbeitnehmer weiterhin sicher sein, dass trotz eigener Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, die vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlten Löhne nicht zurückgefordert werden.
Ob das Existenzminimum bei verfassungskonformer Auslegung der §§ 129 ff InSO von einer Anfechtung umfasst ist, hat das Bundesarbeitsgericht mangels Entscheidungserheblichkeit offen gelassen.
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Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mediatorin, Rostock
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock
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