Bauforderungssicherungsgesetz hat weiten Geltungsbereich
Der BGH hat sich in einem Nichtannahmebeschluss vom 24.01.2013 (VII ZR 47/11) zum Geltungsbereich des Bauforderungssicherungsgesetzes in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung geäußert. Dieses ist auch auf pflichtwidrige Tathandlungen nach dem 31.12.2008 anzuwenden.
Der Begriff der Herstellung und des Umbaus eines Baues im Sinne von § 1 BauFordSiG ist nach der Entscheidung des BGH nicht auf Gebäude beschränkt, sondern mit der Herstellung oder dem Umbau eines Bauwerkes gleichbedeutend.
Im Streitfall wurde der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH einer Kommanditgesellschaft wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die KG hatte im Januar und Februar 2009 Werklohn von ihrem Auftraggeber erhalten. Der Beklagte hatte damit Steuerverbindlichkeiten der KG und von ihr geschuldete Sozialversicherungsbeträge ausgeglichen. Über das Vermögen der KG war am 01.04.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Die Klage auf Schadenersatz nach § 823 Abs. 2 BGB, § 1 BauFordSiG hatte in beiden Instanzen Erfolg. Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zurück.
Vorliegend waren Tiefbaumaßnahmen beauftragt worden.
Der BGH setzte sich mit der Einzelmeinung im Schrifttum auseinander, wonach Tiefbaumaßnahmen vom Geltungsbereich des BauFordSiG nicht umfasst seien, weil sich der Geltungsbereich auf Gebäude beschränke. Der BGH schloss sich in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht der nahezu geschlossenen Ansicht im Schrifttum an, dass sich der Anwendungsbereich des BauFordSiG jedenfalls in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung nicht auf Gebäude beschränkt, sondern allgemein Bauwerke umfasst. Der Begriff des Bauwerkes wiederrum erfasst auch Maßnahmen des Tief- und Straßenbaus. Diesbezüglich verwies der BGH auf bereits vorliegende Entscheidungen.
Ihr Ansprechpartner:
Dr. Gerold Kantner, Mediator und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock