Baurecht – Anforderungen an ein Annahmeschreiben
Der BGH hatte sich in seinem Urteil vom 14.05.2014 (VII ZR 334/12) mit der Frage des Vertragsabschlusses im Zusammenhang mit Änderungen in dem diesbezüglichen Annahmeschreiben zu beschäftigen. Dabei hat der BGH klar festgestellt, dass Änderungen in einem Annahmeschreiben deutlich hervorzuheben sind. Dazu hat der BGH entschieden:
1. Die Grundsätze von Treu und Glauben erfordern, dass der Empfänger eines Vertragsangebotes seinen davon abweichenden Vertragswillen in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt (ständige Rechtsprechung vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2010 – VII ZR 129/09).
2. Diese Anforderungen können im Einzelfall nicht gewahrt sein, wenn der Empfänger eines schriftlichen Angebotes anstelle des ursprünglichen Textes die vom ihm vorgenommenen wesentlichen Änderungen mit gleichem Schriftbild so in den Vertragstext einfügt, dass diese nur äußerst schwer erkennbar sind und in einem Begleitschreiben der Eindruck erweckt wird, er habe das Angebot unverändert angenommen.
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Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Mediator, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock