Baustellenverhandlungsprotokoll - Anscheinsvollmacht und kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Der 7. Zivilsenat des BGH hat sich in seinem Urteil vom 27.01.2011 (VII ZR 186/09) mit der rechtlichen Bedeutung von Baustellenverhandlungsprotokollen auseinander gesetzt. Nach der Entscheidung des BGH wird eine mit dem Verhandlungsergebnis nicht einverstandene Partei nicht mehr mit einem Hinweis auf die fehlende Vollmacht des von ihr entsandten Verhandlungsteilnehmers Erfolg haben. Der BGH bestätigt die Anscheinsvollmacht des von einer Vertragspartei entsandten Verhandlungsführers. Im Übrigen geht er davon aus, dass ein solches Verhandlungsprotokoll wie ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu behandeln ist. Dementsprechend muss die nicht einverstandene Verhandlungspartei dem Inhalt nach dem Erhalt eines Protokolls umgehend widersprechen. Ansonsten muss sie dessen Inhalt gegen sich gelten lassen. Noch nicht entschieden hat der BGH über die Frage, inwieweit dieses auch auf Baustellenbesprechungen bzw. sogenannte Jour-Fix-Protokolle übertragen werden kann, in denen es häufig nur um rein technische und bauorganisatorische Fragen geht.

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Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Mediator, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock