Bauträgerhaftung auch 28 Jahre nach Abnahme!

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 20.09.2012 (19 U 72/12) entschieden, dass der Bauträger bis zu 30 Jahren auf Schadensersatz hafte, wenn eine von der Baugenehmigung abweichende Zuordnung von Abstellräumen zu den Wohnungen und die daraus folgende baurechtswidrige Veräußerung des Wohnungseigentümers durch den Bauträger erfolgte. Dieses stelle eine unerlaubte Handlung dar. Wenn der Bauträger sich gegen die Höhe der gegen ihn geltend gemachten Schadenspositionen wende, muss er substantiiert bestreiten und angemessene Preise, jedenfalls der Größenordnung nach, benennen.

Der beklagte Bauträger errichtete 1984 eine Wohnanlage. Die Abstellräume wurden den Wohnungen vom Bauträger abweichend von der Baugenehmigung zugewiesen. Das führte dazu, dass die Dachgeschossräume entgegen den Vorschriften der Landesbauordnung nicht über einen zweiten Rettungsweg verfügen. Diese Abweichung wurde allerdings erst am 09.04.2008 im Rahmen einer Brandschau festgestellt.

Die Eigentümergemeinschaft ließ daraufhin die erforderlichen Umbaumaßnahmen vornehmen und verklagte den Bauträger im Jahr 2011 auf Schadensersatz. Dieser erhob die Einrede der Verjährung und bestritt pauschal die Angemessenheit der Schadenspositionen.

Die Klage gegen den Bauträger hatte Erfolg. Für die wissentliche Abweichung von der Baugenehmigung haftet der Bauträger bis zu 30 Jahren. Er muss sich diesbezüglich auch die Kenntnis von Personen zurechnen lassen, die er zur Objektbetreuung und Bauüberwachung eingesetzt hatte.

Ihr Ansprechpartner:
Dr. Gerold Kantner, Mediator und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock