Bauträgervertrag – unwirksame Abnahmeklausel!

Der BGH hat sich in seinem Beschluss vom 12.09.2013 (VII ZR 308/12) mit einer Abnahmeklausel in Bauträgerverträgen beschäftigt.

In gleich lautenden Bauträgerverträgen war folgende Klausel vereinbart: „Für das Gemeinschaftseigentum findet im Regelfall eine gesonderte Abnahme statt. Der Käufer bevollmächtigt unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, und zwar jeden für sich allein, den nachgenannten vereidigten Sachverständigen, den nach dem Wohnungseigentumsgesetz für das Kaufobjekt bestellten Verwalter sowie den Verwaltungsbeirat mit der Abnahme des Gemeinschaftseigentums. Das Gemeinschaftseigentum ist somit abgenommen, wenn entweder alle Käufer oder anstelle von den Käufern der Sachverständige oder der Verwalter oder der Verwaltungsbeirat das Gemeinschaftseigentum abnimmt.“

Das OLG Düsseldorf hat die Abnahmeklausel für unwirksam gehalten.

Auch der BGH stellt fest, dass eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrages verwendete Klausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestimmbaren Erstverwalter ermöglicht, gem. § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam ist.

Die Benachteiligung resultiert aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Der Bauträger hat als teilender Eigentümer die Möglichkeit der Erstbestellung des Verwalters. Er hat es daher in der Hand, einen mit ihm wirtschaftlich oder rechtlich verbundenen Verwalter zu bestellen. Dies begründet in Bezug auf die Abnahme eine Gefahr, dass ein derartiger Verwalter erforderliche Voraussetzungen für die Abnahme nicht neutral, sondern zugunsten des Bauträgers prüft. Die gesetzliche Möglichkeit des Widerrufs der formularmäßig erteilten Vollmacht reicht nicht aus, diese Benachteiligung auszugleichen. Inwieweit die Klausel auch gegen das Transparenzgebot verstößt, musste vorliegend nicht entschieden werden. Auch auf die Frage, ob spätere Abnahmen durch die Erwerber etwa mittels rügelosem Gebrauchs oder vollstimmiger Zahlung in Betracht kommen, kam es in der zur entscheidenden Sache nicht an.

Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Mediator, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock