Bauvertragsrecht – Eigentümer ist nicht immer auch Auftraggeber

Das Kammergericht hatte über einen Streitfall zu entscheiden, in dem der Auftragnehmer von der Eigentümerin des Baugrundstückes, einer 18 Jahre alten Auszubildenden, Werklohn für ausgeführte Umbauarbeiten in Höhe von ca. 300.000,00 € verlangte.

Die Grundstückseigentümerin wendet im Verfahren ein, dass nicht sie sondern ihr Vater den Aufragt erteilt habe.

Die Klage hat vor dem Kammergericht keinen Erfolg. Vertragliche Ansprüche bestehen nach Auffassung des Kammergerichts nicht. Die Auftragnehmerin konnte nicht beweisen, dass der Vertrag mit der Grundstückseigentümerin geschlossen wurde.

In seinem Urteil vom 04.12.2012 (27 U 174/11) stellt das Kammergericht fest, dass zwischen dem Auftragnehmer und dem Eigentümer eines Baugrundstücks nicht allein dadurch ein Bauvertrag zustande kommt, dass der Auftragnehmer auf Verlangen eines Dritten Bauleistungen für den Eigentümer erbringt.

Führt der Auftragnehmer Bauleistungen auf einem fremden Grundstück aus, ohne hierzu wirksam beauftragt worden zu sein, ist der Grundstückseigentümer, wenn die Beseitigung nicht verlangt wird, grundsätzlich zum Ausgleich verpflichtet. Eine Ausnahme hiervon besteht aber dann, wenn der Auftragnehmer die Wertsteigerung unter Verletzung der erforderlichen Sorgfalt herbeigeführt hat.

Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Mediator, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock