Bauvertragsrecht – Hinweispflicht des Unternehmers auch bei Unkenntnis!

Das OLG Frankfurt hatte in seinem Urteil vom 01.08.2013 (15 U 163/12) über einen Schadensersatz von 82.500,00 € wegen mangelhafter Fliesenverfugungen in Bädern zweier Wohnheime zu entscheiden.

Zwischen den Parteien war streitig, ob bei der Reinigung der Bäder zu scharfer Reiniger verwendet wurde, der die Fugen angegriffen hat. Die unzureichende Beschaffenheit der Fugen war nicht streitig.

Das OLG Frankfurt stellt fest: Wer die Herstellung des Werkes als Unternehmen übernimmt, bringt damit zum Ausdruck, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu besitzen. Er ist somit verpflichtet, den Besteller auf Ungeeignetheit eines bestimmten Reinigungsmittels hinzuweisen, selbst wenn ihn die entsprechenden Publikationen in der Fachpresse nicht bekannt sind.

Im vorliegenden Fall konnte sich der Unternehmer nicht entlasten. Selbst wenn der Zustand der Fugen durch die Reinigung mit einem säurehaltigen Mittel verursacht worden sein sollte, bleibt nach Auffassung des OLG Frankfurt der Unternehmer in der Verantwortung, da er seine Hinweispflicht verletzt hat.

Eine entsprechende Nebenpflicht findet ihre Grundlage im größeren Fachwissen, das der Besteller nach den Grundsätzen von Treu und Glauben beim Unternehmer voraussetzen darf.

Der Unternehmer hätte den Besteller beim Einbau darauf hinweisen müssen, dass der Einsatz säurehaltiger Reinigungsmittel den Fugen eventuell Schaden zufügen kann. Eine Unkenntnis des Unternehmens ändert an seiner Hinweispflicht nichts.

Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Mediator, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock