Befreiung von der Maut für landwirtschaftliche Fahrzeuge

Landwirtschaftliche Fahrzeuge sind auch nach dem 01.07.2018 weitgehend von der Maut auf Bundesstraßen befreit. Zwar sind nun seit dem 01.07.2018 auch alle rund 40.000 km Bundesstraßen mautpflichtig für Fahrzeuge und Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,

  1. die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und
  2. deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt,

doch hat der Gesetzgeber zugleich mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BFStrMG einen Mautbefreiungstatbestand geschaffen. Hiernach sind „landwirtschaftliche Fahrzeuge im geschäftsmäßigen Güterverkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h“ von der LKW-Maut befreit. Diese Regelung umfasst nach der Auslegung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) sowohl Fahrten mit Beladung und Leerfahrten als auch entgeltliche und unentgeltliche Beförderungen.

Das BMVI erwartet, dass bereits zum 01.01.2019 das Fünfte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes in Kraft treten wird. In den bisherigen Beratungen zu diesem 5. BFStrMGÄndG hat sich der Verkehrs- und Wirtschaftsausschuss des Bundesrates mit deutlicher Mehrheit für eine Erweiterung des Befreiungstatbestands für landwirtschaftliche Fahrzeuge ausgesprochen. So sollen künftig auch die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben üblichen Beförderungen von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG von der Maut befreit sein ‑ und zwar unabhängig von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des eingesetzten Fahrzeugs. Im Vorgriff auf diese erwartete Regelung soll der erweiterte Ausnahmebestand bereits ab dem 01.07.2018 zur Anwendung kommen. Es wäre nach der sicher zutreffenden Auffassung des BMVI unverhältnismäßig und bürokratisch, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h für ein halbes Jahr mit Fahrzeuggeräten zur Mauterfassung auszurüsten.

Zu beachten ist jedoch, dass § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG nur die in lof-Betrieben übliche Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen erfasst, die für eigene Zwecke oder für andere lof-Betriebe im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder im Rahmen eines Maschinenrings durchgeführt werden. Andere Transporte unterfallen also weiterhin der Mautpflicht und dem Anwendungsbereich des Güterkraftverkehrsgesetzes. Hier kommen insbesondere entgeltliche Transporte für andere Unternehmen in Betracht, die über eine Nachbarschaftshilfe hinausgehen. Solche Transporte sind auch dann mautpflichtig, wenn sie im Rahmen von Lohnunternehmerleistungen erbracht werden.