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5. Rostocker Unternehmerrunde 2026 - Unternehmensnachfolge
Einladung zur Unternehmensnachfolge heute – zwischen Lebenswerk und Neustart - 29.10.2026 - 16:30 Uhr - Rostock - ScanHotels City
Kein automatisches Entstehen von Dauergrünland auf Flächen mit Ackerlandstatus am 01.01.2026
Der Bundesrat hat die GAPDZV neu gefasst und in § 7 Abs. 1 GAPDZV neue Regeln für die Entstehung von Dauergrünland geschaffen. Landwirtschaftliche Flächen, die am 01.01.2026 Ackerland waren, bleiben künftig Ackerland, auch wenn sie in einem Zeitraum von fünf Jahren nicht umgepflügt werden und begrünt sind. Das heißt: Auf bestehendem Ackerland wird künftig kein Dauergrünland mehr entstehen.
Befristung eines Arbeitsvertrages wegen Haushaltsmitteln
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 17.03.2010 entschieden, dass für eine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 1 Ziff.7 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) die Haushaltsmittel zweckbestimmt sein müssen.
Gem. § 14 Abs. 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses wirksam, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Als sachlicher Grund kommt gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG insbesondere in Betracht, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird.
Der Entscheidung des BAG lag zu Grunde, dass die Agentur für Arbeit 2005 eine Mitarbeiterin befristet für mehr als zwei Jahre einstellte und als Befristungsgrund angab, dass die Vergütung aus Haushaltsmitteln erfolgt, die als "Vergütungen und Löhne der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag" vorgesehen waren. Mit der Befristung wurde von Seiten der Bundesagentur für Arbeit die Erwartung verbunden, dass der Bedarf für Aufgaben nach dem SGB II infolge der Arbeitsmarktentwicklung zurückgehen würde und sie nach Ablauf der Befristung eigenes Dauerpersonal für die Aufgaben nach dem SGB II einsetzen könne.
Das BAG hat festgestellt, dass der Haushaltsmittelgeber objektive Faktoren für die Befristung der Haushaltsmittel festlegen muss, die mit den Besonderheiten der Tätigkeit und den Bedingungen ihrer Ausübung zusammenhängen. Dabei muss die Prüfung anhand objektiver Umstände möglich sein, ob der Beschäftigung nicht in Wahrheit ein ständiger und dauerhafter Bedarf zu Grunde liegt. Hierfür muss gegebenenfalls eine nachvollziehbare Bedarfsanalyse erfolgen. Diesem Erfordernis entsprach der Haushaltsplan der Agentur für Arbeit nicht, so dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses unwirksam war.
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger und Rechtsanwalt Karsten Bossow