Beginnt die Arbeitszeit eines Außendienstmitarbeiters an der Wohnung?
Das Bundesarbeitsgericht hatte die Frage zu klären, ob für einen Außendienstmitarbeiter, der Kunden täglich von seiner Wohnung aus aufsucht und am Ende des Tages wieder zu seiner Wohnung zurückkehrt, auch die Fahrzeit von der Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden wieder nach Hause als Arbeitszeit zu bezahlen ist.
In der Entscheidung vom 22.04.2009 – 5 AZR 292/08 – stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass Arbeit jede Tätigkeit ist, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient. Auf dem Weg zur Arbeit wird in der Regel keine Arbeit für den Arbeitgeber erbracht. Bei Außendienstmitarbeitern gehört jedoch die Reisetätigkeit zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Außendienstmitarbeiter verpflichtet ist, die Kunden mit dem dienstlich zur Verfügung gestellten Fahrzeug aufzusuchen, was der Regelfall sein dürfte.
Die Fahrzeit des Klägers war also als Arbeitszeit durch den Arbeitgeber zu bezahlen.
Ansprechpartner:
Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Rostock
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock