Begriff „Abnahmestelle“ zur Befreiung von der EEG-Umlage
Sämtliche Stromverbraucher müssen grundsätzlich zur Finanzierung der erhöhten Stromerzeugungskosten aus erneuerbaren Energien die sogenannte „EEG-Umlage“ zahlen. Diese ist im Strompreis enthalten.
Um energieintensive Unternehmen - insbesondere im internationalen Wettbewerb - nicht zu benachteiligen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, derartige stromintensive Unternehmen teilweise von der EEG-Umlage zu befreien. Gemäß §§ 40, 41 EEG 2012 müssen stromintensive Unternehmen ab einem Jahresstromverbrauch von mindestens 1 GWh je Abnahmestelle ganz oder teilweise nicht mehr die EEG-Umlage leisten.
Bei der Auslegung des § 41 EEG 2012 war bislang fraglich, was unter dem Begriff „Abnahmestelle“ zu verstehen ist. § 41 Abs. 4 EEG 2012 definiert eine Abnahmestelle als „Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Unternehmens, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über eine oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind.“
Zur Problematik der Definition des Begriffs „Abnahmestelle“ hat nunmehr das Verwaltungsgericht Frankfurt (VG) in seinem Urteil vom 12.04.2012 (Az.: 1 K 1987/10.F) Stellung genommen. Dort führte ein stromintensives Unternehmen aus, es habe Anspruch auf Befreiung von der EEG-Umlage. Das stromintensive Unternehmen verfügte in einer Gemeinde über zwei Standorte, die sich in unterschiedlichen Straßen befanden. Das klagende Unternehmen führte jedoch aus, diese seien zu einem einheitlichen Betriebsgelände zusammenzufassen, da sie produktionstechnisch untrennbar miteinander verknüpft seien. Es bestehe eine einheitliche Leitungsebene. Ferner würde teilweise eine gemeinsame Infrastruktur (IT-Leitungen) geteilt werden. Auf eine topografische Unterbrechung käme es daher nicht an.
Das angerufene Verwaltungsgericht verwarf diese Argumentation. Es verwies auf den eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 4 EEG 2012, welches ausdrücklich von einem abgeschlossenen Betriebsgelände spricht. Hierbei handle es sich zwar nicht um den Grundstücksbegriff des BGB. Von einem abgeschlossenen Betriebsgelände könne jedoch nur bei zusammenhängenden Bereichen gesprochen werden. Bei räumlich getrennten Produktionsstandorten könne kein gemeinsames Betriebsgelände vorliegen. Eine räumliche Trennung führe daher regelmäßig immer zu verschiedenen Betriebsgeländen und daher mehreren Abnahmestellen im Sinne des § 41 EEG 2012.
Mit der Verabschiedung des EEG 2012 hat sich vorgenannter Streit etwas entschärft. Der Schwellenwert für den Jahresstromverbrauch von mindestens 10 GWh, wie er noch im EEG 2009 verankert war, wurde im EEG 2012 auf eine GWh heruntergesetzt.
Es berät Sie:
Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Mediator und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock