Behinderte Menschen, die nicht im Sinne des SGB IX schwerbehinderte Menschen sind, können und müssen sich auf Schutzvorschriften des AGG berufen

Entsprechend Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.01.2011, Az. 8 AZR 580/09, kann sich auf die Schutzvorschriften für schwerbehinderte Menschen nach dem SGB IX nur berufen, wer auch unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, also schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 oder die diesen durch die Arbeitsagentur Gleichgestellten.

Die Klägerin, für die ein GbB von 40 festgestellt worden war, die aber nicht gleichgestellt war, hatte sich auf die Stelle einer Sekretärin eines Chefarztes beworben und auf ihren GdB hingewiesen. Als die Stelle mit einer anderen Bewerberin besetzt worden war, sah sich die Klägerin als behinderter Mensch benachteiligt und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung unter Berufung auf mehrfache Verletzungen des SGB IX. Dies sei ein Indiz dafür, dass bei ihrer Ablehnung ihre Behinderung eine Rolle gespielt habe.

Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg, da seit Inkrafttreten des AGG (August 2006) alle behinderten Menschen, die nicht schwerbehindert oder gleichgestellt seien, unter dem Schutz des AGG stünden, sich aber auch auf das AGG berufen müssten. Eine entsprechende Anwendung der Regeln des SGB IX komme nicht mehr in Betracht.

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Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Rostock
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock