Beihilfenausschluss wegen Verhinderung einer Kontrolle
Die Einhaltung von Beihilfenvoraussetzungen wird sowohl im Rahmen der ersten als auch im Rahmen der zweiten Säule der GAP-Beihilfen unter anderem durch Vor-Ort-Kontrollen überwacht. Grundsätzlich ist jeder Betriebsinhaber verpflichtet, diese Kontrollen zu dulden.
Ein österreichischer Landwirt hat an einer Agrarumweltmaßnahme teilgenommen und bereits für mehrere Jahre Fördergelder erhalten. Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle wollte die zuständige Behörde die Flächenangaben überprüfen. Dies ließ der Landwirt nicht zu. Das nationale österreichische Recht sah für den Fall, dass Vor-Ort-Kontrollen verhindert werden, eine vollständige Rückabwicklung des Programms vor. Sämtliche bereits gezahlten Beihilfen sind hiernach zurückzufordern.
Da das mit der Angelegenheit befasste österreichische Gericht Zweifel daran hatte, ob eine derartige Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, hat es den Europäischen Gerichtshof angerufen und die Frage gestellt, ob die (damals geltenden) Verordnungen Nr. 1257/1999 und 817/2004 einer nationalen Regelung entgegenstehen, die bei Verhinderung von Vor-Ort-Kontrollen eine vollständige Programmaufhebung vorsehen.
In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 24.05.2012 (Rechtssache C-188/11) festgestellt, dass in den genannten unionsrechtlichen Bestimmungen jedenfalls keine ausdrücklichen Regelungen enthalten seien, die einer derartigen nationalen Vorschrift entgegenstünden. Allerdings habe der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 11.06.2011 (C 536/09) im Rahmen der Betriebsprämienregelung festgestellt, dass den amtlichen Kontrollen eine erhebliche Bedeutung zukomme und eine Verhinderung dieser Kontrollen mit erheblichen rechtlichen Folgen begegnet werden müsse.
Die Ablehnung einer Zahlung sei in diesem Zusammenhang die rechtliche Folge der Unmöglichkeit, zuverlässig prüfen zu können, ob die Beihilfenvoraussetzungen überhaupt vorliegen. Bei Agrarumweltmaßnahmen, die eine mehrjährige Verpflichtung beinhalten würden, seien die Beihilfenvoraussetzungen zudem nicht nur für das betreffende Jahr, sondern auch für weitere Jahre einzuhalten. Eine verhinderte Kontrolle habe damit auch Auswirkungen auf die Feststellungen für den gesamten Verpflichtungszeitraum.
Sofern die zuständige Behörde daher für einen längeren Verpflichtungszeitraum einzuhaltende Verpflichtungen nicht überprüfen könnte, weil der Landwirt eine derartige Überprüfung verhindere, könne eine Feststellung der Einhaltung der Beihilfenvoraussetzungen für den gesamten Verpflichtungszeitraum nicht erfolgen. Die rechtlichen Folgen, die sich an eine derartige Verhinderung der Kontrolle anschließen, seien in diesem Zusammenhang keine Sanktionen, sondern bloße Folge der Nichtbeachtung einer gesetzlichen Voraussetzung für den Erhalt einer Beihilfe, denn aus einer unmöglichen Feststellung müsse gefolgert werden, dass die geforderten Voraussetzungen nicht vorliegen. Mit einer Sanktion habe dies nichts zu tun. Dies habe der EuGH bereits in verschiedenen Urteilen festgestellt.
Insgesamt sei die Vorlagefrage daher dahingehend zu beantworten, dass die Verordnung Nr. 1257/1999 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 817/2004 der Anwendung einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der im Fall der Verhinderung der Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle der betreffenden Flächen durch den beihilfenbegünstigten Landwirt sämtliche der ihm im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme im Verpflichtungszeitraum bereits gewährten Beihilfen zurückzuerstatten sind, auch wenn diese Beihilfen bereits für mehrere Jahre ausbezahlt wurden.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Dr. Philipp Groteloh, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Schwerin