Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Das Bundesministerium der Justiz hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vorgelegt. Durch dieses Gesetz soll das Deutsche Recht an die Artikel 1 bis 8 und 10 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr angepasst werden. Gemäß Artikel 12 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie ist diese bis zum 16.03.2013 in Deutsches Recht umzusetzen.

Die genannten Artikel sehen die Anhebung des gesetzlichen Verzugszinses vor und führen einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrages bei Zahlungsverzug ein. Darüber hinaus sehen sie Höchstbetragsgrenzen für vertraglich festgelegte Zahlungsfristen sowie für die Dauer von Abnahme- und Überprüfungsverfahren vor.

Bisher sind derartige Regelungen im Deutschen Recht nicht enthalten. Der Referentenentwurf sieht die Einführung des folgenden § 271a in das BGB vor:

„§ 271a“
Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefrist

(1) Eine Vereinbarung, nach der die Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung 60 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung oder 60 Tage nach Empfang der Gegenleistung überschreitet, ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen ist.

(2) Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, so ist abweichend von Absatz 1 eine Vereinbarung, nach der die Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung oder 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung überschreitet, nur wirksam, wenn die Vereinbarung

   1. ausdrücklich getroffen und

   2. aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist.

Eine Vereinbarung, nach der die Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung 60 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung oder 60 Tage nach Empfang der Gegenleistung überschreitet, ist unwirksam.


(3) Ist eine Entgeltforderung erst nach Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen, so ist eine Vereinbarung, nach der die Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung überschreitet, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Vereinbarung von Teilleistungen sowie für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher beteiligt ist."

Der § 288 BGB soll wie folgt geändert werden:

„§ 288
Verzugszinsen und Pauschale“.

a) In Absatz 2 wird das Wort „acht“ durch das Wort „neun“ ersetzt. Vor dem Punkt am Ende werden die Wörter „; ein Rechtsgeschäft, durch das der Anspruch ausgeschlossen wird, ist unwirksam“ eingefügt.

b) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:

(5) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, hat der Gläubiger außerdem einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 40 Euro. Bei einer Vereinbarung, die diesen Anspruch ausschließt, wird vermutet, dass sie den Gläubiger unangemessen benachteiligt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf den geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.“

Neben dieser in Artikel 1 vorgesehenen Änderungen des BGB sieht Artikel 2 eine Änderung des Unterlassungsklagegesetzes und Artikel 3 eine Überleitungsvorschrift für dieses Gesetz vor.

Über Fortschritte im Gesetzgebungsverfahren werden wir Sie aktuell informieren.

Es berät Sie:
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Mediator, Rostock