Beratungspflicht des Bauherrn über Baumaterial durch den Architekten
Ein Architekt hatte dem Bauherren eines Ende 1999 fertig gestellten und bezogenen Einfamilienhauses den Einbau von Fenstern mit Rahmen aus Kiefernholz statt des ursprünglich angedachten Meranti- oder Teakholzes auch an einer stark verwitterten Fassadenseite empfohlen. Ein Hinweis auf erhöhte Instandhaltungsaufwände durch Schutzanstriche in kurzen zeitlichen Abständen erfolgt durch den Architekten nicht.
Im Jahr 2008 stellte der Bauherr Fäulnis der Fensterrahmen fest und nimmt den Architekten nach Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens erfolgreich auf Zahlung von Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 14.771,37 € vor dem zuständigen Landgericht in Anspruch.
Das OLG Koblenz weist durch Beschluss vom 30.05.2011 (5 U 297/11) darauf hin, dass es die Berufung des Architekten mangels Erfolgsaussichten zurückweisen wird. Über seine in der HOAI umschriebenen Aufgaben hinaus kann den Architekten die Vertragspflicht treffen, den Bauherren bei der Materialauswahl zu beraten. Empfiehlt der Architekt ein Material, das dauerhaft nur bei regelmäßigen Erhaltungsarbeiten (hier: Schutzanstriche für Fensterrahmen aus Kiefernholz in einer stark verwitterten Fassade) geeignet ist, muss er den Auftraggeber darauf hinweisen. Darauf habe der Architekt dem Bauherren pflichtwidrig nicht hingewiesen, weshalb er Schadensersatz leisten müsse.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock