Berücksichtigung einer Gesamtschuld unter Ehegatten im Rahmen des Zugewinnausgleichs

In seinem Urteil vom 06.10.2010 [Az.: XII ZR 10/09 (KG)] ist der BGH der Frage nachgegangen, inwieweit im Rahmen des Zugewinnausgleichs eine Gesamtschuld, für die die Ehegatten im Innenverhältnis anteilig haften, bei der Ermittlung des Endvermögens zu berücksichtigen ist. Dabei kommt es nach Ansicht des BGH darauf an, ob die Ausgleichsforderung auch realisierbar ist. Dies solle jedenfalls dann der Fall sein, wenn ein Ehegatte erst auf Grund des Zugewinnausgleichs im Stande sei, die interne Ausgleichsforderung zu erfüllen.

In dem zu entscheidenden Fall waren die vormaligen Ehegatten je zur Hälfte Miteigentümer einer Eigentumswohnung. Der Erlös aus dem nach Stellung des Ehescheidungsantrages erfolgten Verkauf der Immobilie erreichte jedoch nicht die Höhe der darauf lastenden Darlehensverbindlichkeiten. Der Beklagte, der diese Verbindlichkeiten abgelöst hatte, rechnete unter anderem mit dem hälftigen Anteil dieser Zahlung gegen Zugewinnausgleichsansprüche der Klägerin auf. Diese vertrat insofern allerdings die Ansicht, dass bei ihr aufgrund negativen Endvermögens die Hälfte der vorgenannten Verbindlichkeiten nicht anzusetzen seien. Sie habe die Belastungen gar nicht ausgleichen können, so dass das Wohnungseigentum und die hierauf entfallenden Verbindlichkeiten allein im Endvermögen des Beklagten als Aktivposten bzw. Passiva zu berücksichtigen seien.

Nach Ansicht des BGH besteht nach dem Scheitern der Ehe kein Anlass mehr für einen Ehegatten, dem anderen weitere Vermögensmehrungen zukommen zu lassen, weil die Grundlage für die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung entfallen sei. Andere Aspekte wie beispielsweise die Berücksichtigung der alleinigen Schuldentilgung durch eine entsprechende Reduzierung von Unterhaltsansprüchen oder vor dem Hintergrund einer weiteren Nutzung der Immobilie und damit verbundener Lastentragung durch einen der Ehegatten waren im vorliegenden Fall jedoch nicht festzustellen.

Auch der Umstand, dass die Klägerin am Bewertungsstichtag wegen Überschuldung zum internen Ausgleich finanziell nicht in der Lage war, stellte nach Ansicht des BGH keinen ausreichenden Grund für die Freistellung von der Mithaftung dar. Denn die finanzielle Leistungsfähigkeit des den internen Ausgleich schuldenden Ehegatten könne sich auch aus einem Anspruch auf Zugewinnausgleich ergeben. Zum Zeitpunkt des Bewertungsstichtages sei insofern bereits absehbar, ob der güterrechtliche den internen Ausgleichsanspruch aus der Gesamtschuld erreiche oder gar übersteige. Sei dies wie in vorliegender Entscheidung der Fall, könne die interne Ausgleichsforderung auch realisiert werden und müsse bei der Berechnung des Endvermögens wegen wirtschaftlicher Werthaltigkeit auch Berücksichtigung finden.

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Rechtsanwältin Birgit Köhler, Fachanwältin für Familienrecht, Rostock